Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifposition, Computernetzwerk, Ausrüstungsteile, Adapter, Verbindungsadapter, Transceiver, Adapterkarten
Leitsatz (amtlich)
1.Die Verordnung (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, soweit sie die in ihrem Anhang Nummern 1 bis 3 beschriebenen Adapter, Verbindungsadapter und Transceiver in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.
2.Die Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, soweit sie die in ihrem Anhang Nummer 4 beschriebenen Adapterkarten in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.
3.Ausrüstungsteile von Computernetzwerken, die an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können, ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein Datenverarbeitungssystem bestimmt sind, in der Lage sind, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann, und keine Funktion haben, die sie ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben könnten, sind sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 1996 in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Normenkette
EGV 1165/95; EGV 1638/94
Beteiligte
The Revenue Commissioners |
Tatbestand
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung von innerhalb eines LAN verwendeten Geräten - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95
In der Rechtssache C-463/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von den irischen Appeal Commissioners in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Cabletron Systems Ltd
gegen
The Revenue Commissioners
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 172, S. 5) und (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 117, S. 15) sowie über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 (ABl. L 267, S. 1), (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. L 241, S. 1), (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1) und (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-der Cabletron Systems Ltd, vertreten durch P. Sreenan, SC, und R. Hastings, BL, beauftragt durch Arthur Cox, Solicitors,
-der Revenue Commissioners, vertreten durch F. Cooke, als Bevollmächtigte, im Beistand von E. Fitzsimons, SC, und B. Conway, BL,
-der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, als Bevollmächtigten,
-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright und J. C. Schieferer, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Cabletron Systems Ltd, der Revenue Commissioners und der Kommission in der Sitzung vom 30. November 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 2001,
folgendes
Urteil
1. Die Appeal Commissioners haben mit Entscheidung vom 15. Dezember 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vier Fragen nach der Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 172, S. 5) und (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 117, S. 15) sowie nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 (ABl. L 267, S. 1), (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. L 241, S. 1), (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1) und (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
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