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EuGH Urteil vom 11.10.2007 - C-283/06, C-312/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgaben mit Umsatzsteuercharakter, Ungarische kommunale Unternehmensteuer ist keine Abgabe mit Umsatzsteuercharakter

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht der Beibehaltung einer Abgabe entgegensteht, die Merkmale wie diejenigen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuer aufweist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 33

 

Beteiligte

KÖGÁZ u.a

KÖGÁZ rt

E-ON IS Hungary kft

E-ON DÉDÁSZ rt

Schneider Electric Hungária rt

TESCO Áruházak rt

OTP Garancia Biztosító rt

OTP Bank rt

ERSTE Bank Hungary rt

Vodafone Magyarország Mobil Távközlési rt

Vas Megyei Közigazgatási Hivatal

Zala Megyei Közigazgatási Hivatal Vezetője

 

Verfahrensgang

Zala Megyei Bíróság (Ungarn) (Urteil vom 16.01.2006; Abl.EU 2006, Nr. C 212/23)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 33 Abs. 1 ‐ Begriff Umsatzsteuern ‐ Lokale Unternehmensteuer

In den verbundenen Rechtssachen C-283/06 und C-312/06

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Zala Megyei Bíróság (Ungarn) (C-283/06) und vom Legfelsbb Bíróság (Ungarn) (C-312/06) mit Entscheidungen vom 16. Januar und 10. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni und 18. Juli 2006, in den Verfahren

KÖGÁZ rt,

E-ON IS Hungary kft,

E-ON DÉDÁSZ rt,

Schneider Electric Hungária rt,

TESCO Áruházak rt,

OTP Garancia Biz...

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