Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, mit Gas gefüllte Ballons

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 442/2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur insoweit beeinträchtigen könnte, als die Produkte in Nummer 3 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung in die Unterposition 9503 90 32 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 geänderten Fassung eingereiht sind.

2. Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Verordnung Nr. 442/2000 vorgenommene Einreihung des in Nummer 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung beschriebenen Produkts gilt entsprechend für mit Gas gefüllte Ballons mit einer Hülle aus einer aluminiumbedampften verschweißten Kunststofffolie, bei der die Kunststofffolie die Innenseite des Ballons bildet.

 

Normenkette

EGV 442/2000 Nr. 3; EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Anagram International

Anagram International Inc

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam

 

Verfahrensgang

Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (Urteil vom 28.12.2004)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Mit Gas befüllte Ballons“

In der Rechtssache C-14/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2005, in dem Verfahren

Anagram International Inc.

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst Douane district Rotterdam

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter S. von Bahr und U. Lõhmus (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Anagram International Inc., vertreten durch K. Winters, advocaat, und J. A. H. Hollebeek, adviseur,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever, avocat,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 geänderten Fassung (ABl. L 290, S. 1) sowie die Auslegung und gegebenenfalls die Gültigkeit von Nummer 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 442/2000 der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 54, S. 33).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft amerikanischen Rechts Anagram International Inc. (im Folgenden: Anagram) und dem Inspecteur van de Belastingdienst Douane district Rotterdam (im Folgenden: Beklagter) über die Tarifierung eines mit Helium befüllten Ballons.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Die KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet wurde. Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen, mit dem das HS eingeführt wurde, und das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 wurden im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS. Nur die siebte und die achte Stelle bilden spezielle Unterteilungen der KN.

4

Die im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende Fassung der KN ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1832/2002. Die einschlägigen Tarifpositionen in Kapitel 95 „Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör“ des Abschnitts XX „Verschiedene Waren“ der KN lauten:

„9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art:

9503 90 ‐ andere:

9503 90 10 …

‐ ‐ andere:

‐ ‐ ‐ aus Kunststoff:

9503 90 32 ‐ ‐ ‐ ‐ ohne Mechanik

9505 Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel:

9505 90 00 ‐ andere“.

5

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2658/97 obliegen der Kommission der Europäischen Gemeinscha...

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