Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Screenplays, Position 8471, Position 8521
Leitsatz (amtlich)
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass Apparate wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Screenplays, deren Funktion zum einen darin besteht, Multimediadateien zu speichern, und zum anderen darin, diese auf einem Fernsehgerät oder einem Videomonitor wiederzugeben, in die Position 8521 dieser Nomenklatur einzureihen sind.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Sprengen/Pakweg Douane BV |
Staatssecretaris van Financiën |
Verfahrensgang
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 06.02.2015; ABl. EU 2015, Nr. C 171/17) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 8471 und 8521 ‐ Erläuterungen ‐ Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie ‐ ‚Screenplays‘“
In der Rechtssache C-97/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 6. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2015, in dem Verfahren
Sprengen/Pakweg Douane BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, des Richters C. Vajda (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Sprengen/Pakweg Douane BV, vertreten durch H. de Bie, S. S. Mulder und N. van den Broek, advocaten,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort, M. Bulterman und M. Gijzen als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros, F. Wilman und W. Roels als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. 2006, L 301, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. 2007, L 286, S. 1) ergebenden Fassungen und insbesondere die Auslegung der Positionen 8471 und 8521 KN.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sprengen/Pakweg Douane BV (im Folgenden: Sprengen) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen) wegen der Einreihung von Apparaten, sogenannten „Screenplays“, die eine Multimediafestplatte enthalten und Mittel zur Wiedergabe einer großen Vielzahl an von einem Computer unmittelbar auf ein Fernsehgerät oder einen Videomonitor übertragenen Multimediadateien bieten, die von Fotos über Musik bis zu Filmen reichen, innerhalb der KN.
Rechtlicher Rahmen
KN und HS
Rz. 3
Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN.
Rz. 4
Die KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das durch den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet worden war, erarbeitet wurde. Das HS wurde durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) errichtet und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.
Rz. 5
Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens bis zum 31. Oktober im Amtsblatt d...