Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Gehobelte Bretter, Position 4407, Position 4409

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Vogel Import Export

Vogel Import Export NV

Belgische Staat

 

Verfahrensgang

Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien) (Beschluss vom 17.01.2020; ABl. EU 2020, Nr. C 201/9)

 

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gehobelte Holzbretter, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind, nicht als profiliert anzusehen sind und unter die Position 4407 der Kombinierten Nomenklatur fallen können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 17. Januar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2020, in dem Verfahren

Vogel Import Export NV

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Vogel Import Export NV, vertreten durch J. De Bruyn und E. Gevers, advocaten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, J.-C. Halleux und C. Pochet als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Salyková und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 4407 und 4409 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vogel Import Export NV (im Folgenden: Vogel) und Belgische Staat (Belgischer Staat) wegen der zolltariflichen Einreihung von gehobelten Brettern, deren vier Kanten über die gesamte Länge abgerundet sind.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Rz. 3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: HS-Übereinkommen).

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei u. a. dazu, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien auch dazu, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

Rz. 5

Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

Rz. 6

Die HS-Erläuterungen zu den betreffenden Unterpositionen der Position 4407 („Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm”) sehen vor:

„Bis auf einige Ausnahmen gehört hierher in der Längsrichtung gesägtes oder gemessertes oder rundgeschältes Holz mit einer Dicke von mehr als 6 mm. Derartiges Holz kommt vor in Form von Balken, Bohlen, Sparren, Brettern, Brettchen, Kistenbrettern, Latten usw., und Erzeugnissen, die dem gesägten Holz gleichgestellt sind und auf Profilzerspanern auf besonders genaues Maß besäumt worden sind. Dieser Bearbeitungsprozess führt zu einer besseren Oberfl...

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