Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Zolltarif. Zolltarifliche Einreihung. Teile und Zubehör. Kombinierte Nomenklatur
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Verfahrensgang
Vestre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 09.02.2018; ABl. EU 2018, Nr. C 166/21) |
Tenor
1. Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 geänderten Fassung in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Wendung „Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 … darstellen” nur auf die vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht.
2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vom Gerichtshof in Beantwortung seiner Fragen erteilten Hinweise die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbinder für Hörgeräte vorzunehmen.
3. Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1031/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, wenn sie unter Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, nicht auch unter deren Kapitel 84 und 85 fallen kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Landgericht der Region West, Dänemark) mit Entscheidung vom 9. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Februar 2018, in dem Verfahren
Skatteministeriet
gegen
Estron A/S
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Estron A/S, vertreten durch L. Kjær, advokat,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren als Bevollmächtigten im Beistand von K. Hagel-Sørensen, advokat,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und S. Maaløe als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. 2008, L 291, S. 1) geänderten Fassung.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Skatteministeriet (Finanzministerium, Dänemark) und der Estron A/S über die zolltarifliche Einreihung von Verbindern für Hörgeräte.
Rechtlicher Rahmen
Das HS
Rz. 3
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.
Rz. 4
Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei u. a. dazu, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Jede Vertragspartei verpflichtet sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.
Rz. 5
Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.
Rz. 6
In der die Position 8544 betreffenden Erläuterung zum HS heißt es:
„Zu dieser Position gehören als elektrische Leiter verwendete Drähte, Kabel und andere Leiter (z. B. Schnüre, Bänder, Stäb...