Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Dienstleistungen des Sports, Personen, die Sport ausüben, Leistungsaustausch zwischen Sportverband und angeschlossenem Mitgliedsverein
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er im Kontext von Personen, die Sport ausüben, auch Dienstleistungen erfasst, die juristischen Personen und nicht eingetragenen Vereinigungen erbracht werden, soweit - was das vorlegende Gericht zu prüfen hat - diese Leistungen in engem Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind, die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden und die tatsächlichen Begünstigten dieser Leistungen Personen sind, die den Sport ausüben.
2. Die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388 enthaltene Wendung „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport … stehende Dienstleistungen“ ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht, die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung hinsichtlich der Empfänger der in Rede stehenden Dienstleistungen zu beschränken.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m
Beteiligte
Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club |
Canterbury Ladies Hockey Club |
The Commissioners for HM Revenue and Customs |
Verfahrensgang
High Court of Justice (Urteil vom 01.02.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 183/20) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Befreiungen ‐ Mit der Ausübung von Sport zusammenhängende Dienstleistungen ‐ Sport ausübenden Personen erbrachte Dienstleistungen ‐ Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit und juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen ‐ Einbeziehung ‐ Voraussetzungen“
In der Rechtssache C-253/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 1. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2007, in dem Verfahren
Canterbury Hockey Club,
CanterburyLadies Hockey Club
gegen
The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und J. Malenovský,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ des Canterbury Hockey Club und des Canterbury Ladies Hockey Club, vertreten durch M. G. MacDonald, advocate,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris und L. Seeboruth als Bevollmächtigte im Beistand von I. Hutton, Barrister,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, I. Bakopoulos und K. Boskovits als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Afonso und R. Lyal als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Canterbury Hockey Club und dem Canterbury Ladies Hockey Club (im Folgenden zusammen: Hockey Clubs) und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) wegen Mehrwertsteuer, die die England Hockey Limited (im Folgenden: England Hockey) auf von ihr erhobene Beiträge, für die sie Dienstleistungen an die Hockey Clubs erbringt, in Rechnung stellt, während diese Leistungen nach Auffassung der Hockey Clubs von der Mehrwertsteuer zu befreien sind.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.
4
Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie mit der Überschrift „Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten“ sieht u. a. vor:
„(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
…
m) bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtig...