Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Multifunktionsdrucker mit Kopierfunktion, Unterposition 8443 31 91, Gültigkeit der VO (EG) 1031/2008

 

Leitsatz (amtlich)

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif beeinträchtigen könnte, soweit sie Multifunktionsdrucker wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen und die im April 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, in die Unterposition 8443 31 91 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung einreiht.

 

Normenkette

EGV 1031/2008; EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Hewlett-Packard Europe

Hewlett-Packard Europe BV

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp

 

Verfahrensgang

Rechtbank Harlem (Niederlande) (Urteil vom 30.06.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 282/9)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐Multifunktionsdrucker, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen ‐ Unterposition 8443 31 91 ‐ Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008“

In der Rechtssache C-361/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Haarlem (Niederlande) mit Entscheidung vom 30. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 2011, in dem Verfahren

Hewlett-Packard Europe BV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Hewlett-Packard Europe BV, vertreten durch H. de Bie und E. Zietse, advocaten,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und B. Burggraaf als Bevollmächtigte im Beistand von E. Valerdi Rodriguez als Sachverständigem,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) sowie die Gültigkeit des auf die KN-Unterposition 8443 31 91 anwendbaren Zollsatzes für Multifunktionsdrucker, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hewlett-Packard Europe BV (im Folgenden: Hewlett-Packard) und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West, Büro Hoofddorp (im Folgenden: Zollbehörde) über die zolltarifliche Einreihung von Multifunktionsdruckern, die im April 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Die KN

Rz. 3

Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN. Die zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltende Fassung der KN ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 291, S. 1).

Rz. 4

Die KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde (im Folgenden: HS-Übereinkommen), das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen und mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.

Rz. 5

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarif- und Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codes zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Jede V...

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