Entscheidungsstichwort (Thema)
Regionale Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten, Sardinien
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft wie Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien vom 11. Mai 2006, Disposizioni varie in materia di entrate, riqualificazione della spesa, politiche sociali e di sviluppo, in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai 2007, Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Regione ‐ Legge finanziaria 2007, geänderten Fassung entgegensteht, die eine regionale Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird.
2. Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass eine Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft, die eine Landungssteuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird, eine staatliche Beihilfemaßnahme zugunsten der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen darstellt.
Normenkette
EGVtr Art. 49, 87 Abs. 1
Beteiligte
Presidente del Consiglio dei Ministri |
Presidente del Consiglio dei Ministri |
Verfahrensgang
Corte costituzionale (Italien) (Urteil vom 13.02.2008; Abl.EU 2008, Nr. C 171/24) |
Tatbestand
„Freier Dienstleistungsverkehr ‐ Art. 49 EG ‐ Staatliche Beihilfen ‐ Art. 87 EG ‐ Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten eingeführt wird, die nur von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird“
In der Rechtssache C-169/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Corte costituzionale (Italien) mit Entscheidung vom 13. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2008, in dem Verfahren
Presidente del Consiglio dei Ministri
gegen
Regione Sardegna
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten K. Lenaerts und J.-C. Bonichot, der Kammerpräsidentinnen P. Lindh und C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet, A. Ó Caoimh und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Regione Sardegna, vertreten durch A. Fantozzi und G. Campus, avvocati,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und E. Righini als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 2. Juli 2009,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 EG und 87 EG.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Presidente del Consiglio dei Ministri und der Regione Sardegna wegen Einführung einer Steuer durch die Regione Sardegna auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen verwendeten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten, die nur von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird.
Nationales Recht
Die italienische Verfassung
Rz. 3
Art. 117 Abs. 1 der italienischen Verfassung bestimmt:
„Die gesetzgebende Gewalt wird vom Staat und den Regionen unter Beachtung der Verfassung wie auch den sich aus dem Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verpflichtungen ergebenden Bindungen ausgeübt.“
Nationale Vorschriften
Rz. 4
Art. 743 Abs. 1 des Codice della navigazione (Gesetzbuch über die Seeschifffahrt und die Luftfahrt) legt den Begriff des Luftfahrzeugs wie folgt fest:
„Als Luftfahrzeug gilt jedes Gerät, das zur Beförderung von Personen oder Gegenständen in der Luft bestimmt ist.“
Rz. 5
In Art. 1 Abs. 2 des Codice della nautica da diporto (Gesetzbuch über Freizeitboote), eingeführt durch das Decreto legislativo Nr. 171 vom 18. Juli 2005, ist der Begriff der Freizeitschifffahrt folgendermaßen bestimmt:
„Freizeitschifffahrt im Sinne dieses Gesetzes ist die Schifffahrt in Meeres- und Binnengewässern zu sportlichen oder Vergnügungszwecken ohne Gewinnerzielungsabsicht.“
Rz. 6
Art. 2 Abs. 1 des Codice della nautica da diporto befasst sich mit der gewerblichen Nutzung von Freizeitbooten und definiert diese wie folgt:
„(1) Freizeitboote werden zu gewerblichen Zwecken genutzt, wenn
a) sie Gegenstand von Pacht- oder Mietverträgen sind;
b) sie zur gewerblich betriebenen Ausbildung in der Freizeitschifffahrt v...