Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung, Teilabriss eines Gebäudes zum Zweck eines Neubaus
Leitsatz (amtlich)
Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Zerstörung wie die im Ausgangsverfahren fragliche von mehreren zur Energieerzeugung bestimmten Bauten und deren Ersetzung durch modernere Bauten mit demselben Zweck keine nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung eingetretene Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren darstellen und daher keine Verpflichtung zur Berichtigung dieses Abzugs begründen.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 185 Abs. 1
Beteiligte
Direktor na Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto - Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite |
Verfahrensgang
Administrativen sad Varna (Bulgarien) (Urteil vom 03.05.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 232/26) |
Tatbestand
„Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Recht auf Vorsteuerabzug - Sacheinlage - Zerstörung von Immobilien - Neubauten ‐ Berichtigung“
In der Rechtssache C-234/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Varna (Bulgarien) mit Entscheidung vom 3. Mai 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2011, in dem Verfahren
TETS Haskovo AD
gegen
Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ ‐ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, T. von Danwitz und D. Sváby,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der TETS Haskovo AD, vertreten durch M. Dimitrov, advokat,
‐ des Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ ‐ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite, vertreten durch S. Avramov,
‐ der bulgarischen Regierung, vertreten durch Y. Atanasov und T. Ivanov als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und D. Roussanov als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Juni 2012
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 185 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der TETS Haskovo AD (im Folgenden: TETS Haskovo) und dem Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ ‐ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Direktor der Direktion „Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs“ Varna der Nationalen Agentur für Einnahmen, im Folgenden: Direktor) über die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs.
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie bestimmt:
„Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.“
Rz. 4
Art. 168 der Richtlinie sieht vor:
„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;
…“
Rz. 5
Nach Art. 184 der Richtlinie wird der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war.
Rz. 6
Art. 185 der Richtlinie lautet:
„(1) Die Berichtigung erfolgt insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterbleibt die Berichtigung bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung, Verlust oder Diebstahl sowie bei Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und Warenmuster im Sinne des Artikels 16.
(3) Bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung erfolgt, und bei Diebstahl können die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung v...