Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Kapitalerträge, Beschränkung der Befreiung auf Dividenden aus einem EWR-Staat
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, aufgrund deren die Befreiung von der Einkommensteuer auf in Form von Aktien einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden nur dann gewährt werden kann, wenn die ausschüttende Gesellschaft in einem Mitgliedstaat des EWR oder in einem Staat niedergelassen ist, mit dem der Besteuerungsmitgliedstaat ein Steuerabkommen, das den Austausch von Informationen vorsieht, geschlossen hat, sofern diese Befreiung von Voraussetzungen abhängig ist, deren Beachtung von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass sie Auskünfte beim Niederlassungsstaat der ausschüttenden Gesellschaft einholen.
Normenkette
EGVtr Art. 56, 58
Beteiligte
Verfahrensgang
Regeringsrätt (Schweden) (Urteil vom 15.10.2004; Abl.EU 2005, Nr. C 106/19) |
Tatbestand
„Freier Kapitalverkehr ‐ Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ‐ Steuer auf Kapitalerträge ‐ Gewinnausschüttungen an eine in einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassene Gesellschaft ‐ Befreiung ‐ Gewinnausschüttungen an eine in einem Drittland niedergelassene Gesellschaft ‐ Befreiung abhängig vom Bestehen eines Steuerabkommens, das einen Informationsaustausch vorsieht ‐ Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle“
In der Rechtssache C-101/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2005, in dem Verfahren
Skatteverket
gegen
A
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts (Berichterstatter) und A. Tizzano, der Richter R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter J. Malenovský, T. von Danwitz und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ des Skatteverk, vertreten durch K. Rask als Bevollmächtigten,
‐ von A, vertreten durch S. Andersson und P. Nortoft, advokater,
‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Wistrand und A. Falk als Bevollmächtigte,
‐ der dänischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma, U. Forsthoff und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
‐ der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad und M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigte,
‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, J. C. Gracia und C. Jurgensen als Bevollmächtigte,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, C. ten Dam und M. de Grave als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Jackson und T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und K. Simonsson als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2007
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56 EG bis 58 EG.
2
Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen dem Skatteverk (schwedische Steuerverwaltung) und A, einer in Schweden wohnhaften natürlichen Person, über die Weigerung, A eine Befreiung von der Steuer auf Dividenden zu gewähren, die in Form von Aktien einer Tochtergesellschaft von einer in einem Drittland niedergelassenen Gesellschaft ausgeschüttet worden sind.
Nationales Recht
3
Nach dem schwedischen Gesetz von 1999 über die Einkommensteuer (inkomstskattelagen, SFS 1999, Nr. 1229, im Folgenden: Gesetz) unterliegen Dividenden, die von einer Aktiengesellschaft an eine in Schweden wohnhafte natürliche Person ausgezahlt werden, normalerweise der Einkommensteuer.
4
§ 16 des Kapitels 42 bestimmt:
„Dividenden, die von einer schwedischen Aktiengesellschaft in Form von Aktien einer Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, gehören nicht zum zu versteuernden Einkommen, wenn
1. die Ausschüttung proportional zu den im Besitz des Steuerpflichtigen befindlichen Aktien der Muttergesellschaft erfolgt;
2. die Aktien der Muttergesellschaft an der Börse notiert werden;
3. sämtliche Anteile der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden;
4. die Anteile an der Tochtergesellschaft nach der Ausschüttung nicht von einem Unternehmen gehalten werden, das zu demselben Konzern wie die Muttergesellschaft gehört;
5. die Tochtergesellschaft eine schwedische Aktiengesellschaft od...