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EuGH Urteil vom 19.06.2003 - C-149/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reiseleistungen, Bemessungsgrundlage, Entgelt von dritter Seite, vom Reisenden zu zahlender Gesamtbetrag

Leitsatz (amtlich)

Artikel 26 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Wendung vom Reisenden zu zahlender Gesamtbetrag im Sinne dieser Bestimmung den zusätzlichen Betrag umfasst, den ein als Vermittler für Rechnung eines Reiseveranstalters tätiges Reisebüro unter den in der Vorlageentscheidung dargestellten Umständen zusätzlich zu dem vom Reisenden entrichteten Preis an den Reiseveranstalter zahlen muss, und zwar in Höhe des dem Reisenden von dem Reisebüro gewährten Nachlasses auf den im Katalog des Reiseveranstalters festgesetzten Preis.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 26 Abs. 2

Beteiligte

First Choice Holidays

Commissioners of Customs & Excise

First Choice Holidays

Verfahrensgang

Court of Appeal of England and Wales (Großbritannien) (Entscheidung vom 13.03.2001)

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 26 Absatz 2 - Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros und Reiseveranstaltern - Besteuerungsgrundlage - Marge - Vom Reisenden zu entrichtender Gesamtbetrag

In der Rechtssache C-149/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Commissioners of Customs & Excise

gegen

First Choice Holidays plc

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 26 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rech...

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