Entscheidungsstichwort (Thema)
Reiseleistungen, Bemessungsgrundlage, Entgelt von dritter Seite, vom Reisenden zu zahlender Gesamtbetrag
Leitsatz (amtlich)
Artikel 26 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Wendung vom Reisenden zu zahlender Gesamtbetrag im Sinne dieser Bestimmung den zusätzlichen Betrag umfasst, den ein als Vermittler für Rechnung eines Reiseveranstalters tätiges Reisebüro unter den in der Vorlageentscheidung dargestellten Umständen zusätzlich zu dem vom Reisenden entrichteten Preis an den Reiseveranstalter zahlen muss, und zwar in Höhe des dem Reisenden von dem Reisebüro gewährten Nachlasses auf den im Katalog des Reiseveranstalters festgesetzten Preis.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 26 Abs. 2
Beteiligte
Commissioners of Customs & Excise |
Verfahrensgang
Court of Appeal of England and Wales (Großbritannien) (Entscheidung vom 13.03.2001) |
Tatbestand
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 26 Absatz 2 - Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros und Reiseveranstaltern - Besteuerungsgrundlage - Marge - Vom Reisenden zu entrichtender Gesamtbetrag
In der Rechtssache C-149/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Commissioners of Customs & Excise
gegen
First Choice Holidays plc
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 26 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der First Choice Holidays plc, vertreten durch K. Prosser, QC, beauftragt durch M. Whitehouse, Solicitor,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von P. Sales, Barrister,
- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der First Choice Holidays plc, vertreten durch K. Prosser, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigte im Beistand von P. Sales, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal, in der Sitzung vom 14. März 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2002
folgendes
Urteil
1.
Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat mit Entscheidung vom 13. März 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 26 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABL. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners) und dem Reiseveranstalter First Choice Holidays plc (im Folgenden: First Choice Holidays) über einen Antrag dieser Gesellschaft auf Rückerstattung von Mehrwertsteuer.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie bestimmt:
Die Besteuerungsgrundlage ist:
a) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b, c und d genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.
4.
Artikel 26 der Sechsten Richtlinie mit der Überschrift Sonderregelung für Reisebüros bestimmt in seinen Absätzen 1 und 2:
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Mehrwertsteuer auf die Umsätze der Reisebüros nach den Vorschriften dieses Artikels an … Im Sinne dieses Artikels gelten als Reisebüros auch Reiseveranstalter.
(2) Die b...