Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer. Sanktionen. Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen. Grundsatz ne bis in idem. Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion. Vorliegen derselben Straftat. Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem. Voraussetzungen
Normenkette
Richtlinie 2006/112/EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 50, 52 Abs. 1
Beteiligte
Tenor
1. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Person, die die geschuldete Mehrwertsteuer nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeführt hat, in einem Strafverfahren verfolgt werden kann, obwohl sie wegen derselben Tat bereits mit einer bestandskräftigen Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 50 belegt wurde, sofern diese Regelung
- eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung hat, die eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen rechtfertigen kann, nämlich die Bekämpfung von Mehrwertsteuerstraftaten, wobei mit den Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden müssen,
- Regeln zur Gewährleistung einer Koordinierung enthält, mit der die zusätzliche Belastung, die sich für die Betroffenen aus einer Kumulierung von Verfahren ergibt, auf das zwingend Erforderliche beschränkt wird, und
- Regeln vorsieht, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen auf das im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat zwingend Erforderliche beschränkt wird.
2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens zu vergewissern, dass die Belastung, die sich für den Betroffenen aus der Anwendung der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung und aus der nach ihr zulässigen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen konkret ergibt, nicht außer Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat steht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Bergamo (Gericht von Bergamo, Italien) mit Entscheidung vom 16. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 2015, in dem Strafverfahren gegen
Luca Menci,
Beteiligte:
Procura della Repubblica,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, T. von Danwitz (Berichterstatter), A. Rosas und E. Levits, der Richter E. Juhász, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, S. Rodin und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos und E. Regan,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: V. Giacobblo-Peyronnel, Verwaltungsrätin, dann R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2016,
aufgrund des Beschlusses vom 25. Januar 2017 zur Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Menci, vertreten durch G. Broglio, V. Meanti und I. Dioli, avvocati,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Galluzzo, avvocato dello Stato,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und D. Klebs als Bevollmächtigte,
- Irlands, zunächst vertreten durch E. Creedon, dann durch M. Browne, G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister,
- der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, G. de Bergues, F.-X. Bréchot, S. Ghiandoni und E. de Moustier als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer, M. Owsiany-Hornung und F. Tomat als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) im Licht von Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Luca Menci wegen Mehrwertsteuerstraftaten.
Rechtlicher Rahmen
EMRK
Rz. 3
Art. 4 „Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden”) des Protokolls Nr. 7 zur EMRK bestimmt:
„(1) Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Ge...