Entscheidungsstichwort (Thema)
Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013, Herstellung von Solarmodulen, Ursprungsland einer Ware, Begriff der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung
Normenkette
EUV 1357/2013; ZK Art. 24; EWGV 2913/92 Art. 24
Beteiligte
The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs |
Verfahrensgang
Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 22.05.2020; ABl. EU 2020, Nr. C 262/15) |
Tenor
Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften berühren könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Rechtsmittelgericht [Kammer für Steuer- und Finanzsachen], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 22. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren
Renesola UK Ltd
gegen
The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter N. Wahl und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi sowie des Richters J. Passer (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Renesola UK Ltd, vertreten durch Y. Melin und B. Vigneron, avocats, sowie durch L. Gregory, Solicitor,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und M. Kocjan als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 2013, L 341, S. 47) und die Auslegung von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. 2000, L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Renesola UK Ltd (im Folgenden: Renesola) und The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung, Vereinigtes Königreich) wegen der Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf in das Vereinigte Königreich eingeführte Solarmodule.
Rechtlicher Rahmen
Zollkodex der Gemeinschaften
Rz. 3
Titel II („Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen”) des Zollkodex der Gemeinschaften enthält u. a. ein Kapitel 2 („Ursprung”), dessen Abschnitte 1 und 2 den „[n]ichtpräferentielle[n] Ursprung” bzw. den „Präferenzursprung” betreffen. Abschnitt 1 dieses Kapitels umfasst u. a. Art. 24 des Zollkodex, der wie folgt lautet:
„Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.”
Rz. 4
Zu Titel IX („Schlussbestimmungen”) des Zollkodex zählt u. a. Art. 247, in dem es heißt:
„Die zur Durchführung dieses Kodex erforderlichen Maßnahmen … werden … nach dem Regelungsverfahren des Artikels 247a Absatz 2 erlassen; dabei sind die von der [Europäischen Union] eingegangenen internationalen Verpflichtungen zu beachten.”
Rz. 5
Dieser Titel enthält auch Art. 247a des Zollkodex, dessen Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend ‚Ausschuss’ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG [des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnisse (ABl. 1999, L 184, S. 23) in der durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. 2006, L 200, S. 11) geänderten Fassung] unter Beachtung von dessen Artikel 8.
…”
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
Rz. 6
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu[m] Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1) enthält in ihrem Teil I („Allgemeine Durchführungsbestimmungen”) einen Ti...