Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Gerät zum Empfang mittels Internettechnologie übermittelter Fernsehsignale, Set-Top-Box, Unterposition 8528 71 13

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Geräte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen mittels Internettechnologie live übermittelte Fernsehsignale empfangen, eingestellt und verarbeitet werden können, in Unterposition 8528 71 90 der KN einzureihen sind, vorausgesetzt, sie enthalten keinen Videotuner bzw. TV-Tuner, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Normenkette

EWGV 2685/87 Anhang I

 

Beteiligte

2M-Locatel

2M-Locatel A/S

Skatteministeriet

 

Verfahrensgang

Østre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 18.09.2017; Abl.EU 2017, Nr. C 402/16)

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Berufungsgericht der Region Ost, Dänemark) mit Entscheidung vom 18. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 22. September 2017, in dem Verfahren

2M-Locatel A/S

gegen

Skatteministeriet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der 2M-Locatel A/S, vertreten durch T. Gønge und S. E. Holm, advokater,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren als Bevollmächtigten im Beistand von B. Søes Petersen, advokat,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und S. Maaløe als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der zolltariflichen Unterposition 8528 71 13 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. 2006, L 301, S. 1) geänderten Fassung.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der 2M-Locatel A/S und dem Skatteministerium (Finanzministerium, Dänemark) über die zolltarifliche Einreihung von Geräten zum Empfang, zur Einstellung und zur Verarbeitung von mittels Internettechnologie live übermittelten Fernsehsignalen (im Folgenden: IPTV-Set-Top-Box).

Rechtlicher Rahmen

Das GATT 1994 und das ITA

Rz. 3

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994) und insbesondere die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 sind Teil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde (ABl. 1994, L 336, S. 1).

Rz. 4

Das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie, das aus der am 13. Dezember 1996 auf der ersten Konferenz der WTO in Singapur angenommenen Ministererklärung über den Handel mit Waren der Informationstechnologie sowie ihren Anhängen und Anlagen besteht (im Folgenden: ITA), und die Mitteilung über die Durchführung dieses Übereinkommens wurden mit dem Beschluss 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (ABl. 1997, L 155, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Nach Abs. 1 des ITA sollten sich die Handelsregelungen einer jeden Vertragspartei so entwickeln, dass der Marktzugang für Waren der Informationstechnologie verbessert wird.

Rz. 5

Gemäß Abs. 2 des ITA bindet und beseitigt jede Vertragspartei die Zölle und die anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Art. II Abs. 1 Buchst. b des GATT 1994 für bestimmte Waren, darunter „Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion: Vorrichtungen mit Mikroprozessor, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch”.

Unionsrecht

Die KN

Rz. 6

Die zolltarifliche Einreihung der Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufbaut, das von der Weltzollorganisation (WZO) ausgearbeitet und durch das Internationale Übereinkommen über das...

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