Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif. Tarifierung. Unterposition 7304 41. Unterposition 7304 49. Primärregel für Waren der Unterposition 7304 41. Begriff ‚Hohlprofil’. ‚Rohrluppen’ aus Stahl

 

Normenkette

EUV 2446/2015 Anhang § 22-01

 

Beteiligte

Stappert Deutschland GmbH

Hauptzollamt Hannover

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 02.03.2022; Aktenzeichen 4 K 160/18; ZfZ 2022, , 270)

 

Tenor

1. Die Primärregel für Waren der Unterposition 7304 41 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „Hohlprofil” im Sinne dieser Regel eine warmverformte „Rohrluppe”, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, die die Anforderungen einer technischen Norm für nahtlose warmgefertigte Rohre aus nicht rostendem Stahl nicht erfüllt und aus der durch Kaltverarbeitung Rohre mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke hergestellt werden, die unter die Unterposition 7304 41 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, nicht erfasst.

2. Die Primärregel für Waren der Unterposition 7304 41 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung 2015/2446 in der durch die Delegierte Verordnung 2018/1063 geänderten Fassung ist ungültig, soweit sie es ausschließt, dass der Wechsel der Tarifposition, der sich aus der Verarbeitung von Rohren der Unterposition 7304 49 des Harmonisierten Systems zu kaltgezogenen oder kaltgewalzten Rohren und Hohlprofilen, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl der Unterposition 7304 41 des Harmonisierten Systems, ergibt, Letzteren die Eigenschaft von Erzeugnissen mit Ursprung in dem Land verleiht, in dem dieser Wechsel stattgefunden hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2022, in dem Verfahren

Stappert Deutschland GmbH

gegen

Hauptzollamt Hannover

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer D. Gratsias in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: K. Hötzel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2023,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Stappert Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. H. Felderhoff, Rechtsanwältin K. Harden und Steuerberater H.-M. Wolffgang,
  • des Hauptzollamts Hannover, vertreten durch T. Röper,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens und P. Cottin als Bevollmächtigte im Beistand von B. Coene und Z.-Z. De Decker als Sachverständige,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann, F. Moro und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Primärregel für Waren der Unterposition 7304 41 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 1) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 (ABl. 2018, L 192, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Primärregel), soweit sie ein spezifisches Kriterium für „Hohlprofile der Unterposition 7304 49” (im Folgenden: Hohlprofile-Kriterium) enthält, und die Gültigkeit dieser Regel.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stappert Deutschland GmbH (im Folgenden: Stappert) und dem Hauptzollamt Hannover (Deutschland, im Folgenden: Zollamt) über den Ursprungserwerb von Hohlerzeugnissen der Unterposition 7304 41 HS, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Rz. 3

Das HS wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (United Nations Treaty Series, Bd. 1503, S. 4, Nr. 25910 [1988]) im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschlus...

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