Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Videomultiplexer, Postion 8521
Leitsatz (amtlich)
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie die mit der Bezeichnung „Videomultiplexer“, um die es im Ausgangsverfahren geht, vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen in die Position 8521 dieser Nomenklatur einzureihen ist.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Staatssecretaris van Financien |
Verfahrensgang
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 13.03.2015; ABl. EU 2015, Nr. C 198/21) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung der Waren ‐ Positionen 8517, 8521, 8531 und 8543 ‐ Ware mit der Bezeichnung ‚Videomultiplexer‘“
In der Rechtssache C-143/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 13. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2015, in dem Verfahren
G. E. Security BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der G. E. Security BV, vertreten durch C. Bouwmeester und M. van de Leur, belastingadviseurs,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. Gijzen als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und R. Troosters als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 8517, 8521, 8531 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der G. E. Security BV (im Folgenden: G. E. Security) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen) wegen der zolltariflichen Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „Videomultiplexer“ in die KN.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Rz. 3
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt und mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Gemäß seinem letzten Satz wurde dieses Übereinkommen in englischer und französischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Rz. 4
Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, darunter die Europäische Union, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.
Rz. 5
Gemäß der HS-Erläuterung zu Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI des HS, die der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI der KN entspricht, erfasst der Ausdruck „gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion ausüben“ nur Maschinen und Maschinenkombinationen, die für die Ausübung der für die funktionelle Einheit als Ganzes charakteristischen Funktion notwendig sind; ausgeschlossen sind demnach Maschinen und Apparate mit Hilfsfunktionen, die nicht zur Funktion des Ganzen beitragen.
Rz. 6
Die HS-Erläuterung zu Anmerkung 4 zu Abschnit...