Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Umsatzsteuern an ausländische Unternehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

In dem Verfahren ging es um den wechselseitigen Zusammenhang zwischen der 8. EG-Richtlinie über das Verfahren der Erstattung von Umsatzsteuern an ausländische Unternehmer und der 6. EG-Richtlinie über den Vorsteuerabzug.

Fraglich war, ob einem in Belgien ansässigen Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit in Belgien von der Umsatzsteuer befreit ist, die niederländische Umsatzsteuer erstattet werden kann, die ihm für ein in den Niederlanden gemietetes Kraftfahrzeug in Rechnung gestellt worden war, das er ausschließlich in Belgien im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit nutzte. Bei seinem Erstattungsantrag hatte der Rechtsanwalt nicht den Nachweis erbringen können, daß er in Belgien als Unternehmer registriert sei.

Der EuGH hat entschieden, daß die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einem Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze bewirkt, die in Artikel 3 der 8. EG-Richtlinie für das Erstattungsverfahren erforderliche Unternehmerbescheinigung auszustellen. Aus diesem Grund sei der Rechtsanwalt in den Niederlanden nicht erstattungsberechtigt gewesen.

 

Beteiligte

Etienne Debouche

Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

„Mehrwertsteuer – Auslegung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG und der Artikel 3 Buchstabe b und 5 Absatz 1 der Richtlinie 79/1072/EWG – Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige”

In der Rechtssache C-302/93

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Den Haag (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Etienne Debouche[1]

gegen

Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und der Artikel 3 Buchstabe b und 5 Absatz 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harrnonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABI. L 331, S. 11)

erläßt

Der Gerichtshof

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

von Herrn Debouche, vertreten durch die Steuerberater S. T. M. Beelen und E. J. Janzen,

der niederländischen Regierung, vertreten durch J. G. Lammers, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigen,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes, Direktor des Juristischen Dienstes der Generaldirektion Europäische Gemeinschaften des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und A. Correia, stelIvertretender Generaldirektor des Dienstes für die Verwaltung der Mehrwertsteuer, aIs Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt L. van den Berghe, Brüssel,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Debouche, vertreten durch E. J. Janzen, der niederländischen Regierung vertreten durch J. S. van den Oosterkamp, stelIvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, und der Kommission, vertreten durch E. Traversa im Beistand von Rechtsanwalt van den Berghe, in der Sitzung vom 23. November 1995,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 1996,

folgendes

Urteil

1 Der Gerechtshof Den Haag hat mit Urteil vom 19. Mai 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juni 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige BemessungsgrundIage (ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) und der Artikel 3 Buchstabe b und 5 Absatz 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABI. L 331, S. 11; im folgenden: Achte Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Debouche u...

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