Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Thermometer, Postition 9025, Umgebungstemperaturanzeiger
Leitsatz (amtlich)
Position 9025 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie ‐ gegebenenfalls mit einer Kunststofffolie überzogene ‐ Umgebungstemperaturanzeiger aus Papier erfasst, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren durch eine Farbänderung irreversibel und ohne Möglichkeit einer anschließenden Wiederverwendung angeben, ob eine oder mehrere Temperaturschwellen erreicht worden sind.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Hauptzollamt Frankfurt am Main |
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Position 9025 ‐ Begriff ‚Thermometer‘ ‐ Anzeiger für die Exposition gegenüber einer zuvor festgelegten Ansprechtemperatur zur einmaligen Verwendung“
In der Rechtssache C-44/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2015, in dem Verfahren
Hauptzollamt Frankfurt am Main
gegen
Duval GmbH & Co. KG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters J. Malenovský in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ des Hauptzollamts Frankfurt am Main, vertreten durch A. Vieth als Bevollmächtigten,
‐ der Duval GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt F.-F. Casper,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 9025 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Frankfurt am Main (im Folgenden: Hauptzollamt) und der Duval GmbH & Co. KG (im Folgenden: Duval) über die zolltarifliche Einreihung von Umgebungstemperaturanzeigern.
Rechtlicher Rahmen
Internationales Recht
Rz. 3
Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: HS-Übereinkommen) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.
Rz. 4
Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Gemäß derselben Bestimmung verpflichtet sich jede Vertragspartei außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.
Rz. 5
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ‐ jetzt Weltzollorganisation (WZO) ‐, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene internationale Abkommen über seine Gründung errichtet wurde, genehmigt nach Maßgabe des Art. 8 des HS-Übereinkommens die Erläuterungen, die der in Art. 6 des Übereinkommens geregelte Ausschuss für das HS ausgearbeitet hat.
Rz. 6
Die von diesem Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen in ihrer für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung (im Folgenden: HS-Erläuterungen) enthalten eine Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3 a für die Auslegung des HS, in der es heißt:
„…
IV) Es ist nicht möglich, starre Grundsätze festzulegen, nach denen bestimmt werden kann, ob eine Position die Waren genauer bezeichnet als eine andere; ganz allgemein kann jedoch gesagt werden:
a) Eine namentliche Bezeichnung...