Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbraucherschutz. Verbraucherkreditverträge. Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss des Vertrags. Nationale Vorschrift, die zur Abfrage einer Datenbank verpflichtet. Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen im Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung. Wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Charakter der Sanktion
Normenkette
Richtlinie 2008/48/EG Art. 8, 23
Beteiligte
LCL Le Crédit Lyonnais SA |
Tenor
Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Sanktionsregelung entgegensteht, nach der ein Kreditgeber, der seiner vorvertraglichen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch Abfrage einer entsprechenden Datenbank nicht nachgekommen ist, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verwirkt, jedoch kraft Gesetzes Zinsen zum gesetzlichen Satz verlangen kann, die ab der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung fällig sind, mit der der betreffende Kreditnehmer zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt wurde, und außerdem um fünf Punkte erhöht werden, wenn der Kreditnehmer nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieser Entscheidung seine Schuld nicht beglichen hat, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der noch geschuldete Hauptbetrag aufgrund des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sofort fällig geworden ist, die an den Kreditgeber infolge der Anwendung der Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs tatsächlich zu zahlenden Beträge nicht wesentlich geringer sind als diejenigen, die ihm zustünden, wenn er seiner Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers nachgekommen wäre.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal d'instance d'Orléans (Frankreich) mit Entscheidung vom 30. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2012, in dem Verfahren
LCL Le Crédit Lyonnais SA
gegen
Fesih Kalhan
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der LCL Le Crédit Lyonnais SA, vertreten durch C. Vexliard, avocate,
- der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und S. Menez als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66, und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der LCL Le Crédit Lyonnais SA (im Folgenden: LCL) und Herrn Kalhan wegen einer Aufforderung zur Zahlung von Beträgen, die Herr Kalhan auf ein persönliches Darlehen schuldet, das LCL ihm gewährt hatte und in Bezug auf das er in Zahlungsverzug ist.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 7, 9, 26, 28 und 47 der Richtlinie 2008/48 heißt es:
„(7) Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. …
…
(9) Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. …
…
(26) Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe ergreifen. … Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdig...