Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Umweltverträglichkeitsprüfung. Genehmigung für Arbeiten in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Nichtigerklärung. Nachträgliche Heilung der Genehmigung auf der Grundlage neuer Bestimmungen des nationalen Rechts ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Normenkette
Richtlinie 2011/92/EU Art. 4 Abs. 2-3
Beteiligte
Ministero per i beni e le attività culturali |
Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare |
Regione Marche Servizio Infrastrutture Trasporti Energia – P. F. Rete Elettrica Regionale |
Tenor
Wenn bei einem Projekt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, bei dem es um die Erweiterung der Leistungsfähigkeit einer Anlage zur Erzeugung von Strom geht und für das auf der Grundlage von später in diesem Punkt für mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten unvereinbar erklärten nationalen Vorschriften keine vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde, gebietet es das Unionsrecht, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen dieses Verstoßes beheben, und verwehrt es nicht, dass für diese Anlage nach der Umsetzung dieses Projekts ein neues Verfahren, in dem die zuständigen Behörden seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Richtlinie prüfen, und gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, sofern die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden. Außerdem sind die seit der Umsetzung des Projekts eingetretenen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Diese Behörden können auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zu entscheiden haben, geltenden nationalen Vorschriften befinden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, soweit diese Vorschriften mit der Richtlinie vereinbar sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per le Marche (regionales Verwaltungsgericht Marken, Italien) mit Entscheidung vom 13. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2017, in dem Verfahren
Comune di Castelbellino
gegen
Regione Marche,
Ministero per i beni e le attività culturali,
Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare,
Regione Marche Servizio Infrastrutture Trasporti Energia – P. F. Rete Elettrica Regionale,
Provincia di Ancona,
Beteiligte:
Società Agricola 4 C S. S.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und S. Rodin,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Comune di Castelbellino, vertreten durch A. Lucchetti, avvocato,
- der Regione Marche, vertreten durch P. De Bellis, avvocato,
- der Società Agricola 4 C S. S., vertreten durch M. Misiti, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara und C. Zadra als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Comune di Castelbellino (Gemeinde Castelbellino, Italien) auf der einen Seite und der Regione Marche (Region Marken, Italien), dem Ministero per i beni e le attività culturali (Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Veranstaltungen, Italien), dem Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare (Ministerium für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz, Italien), der Regione Marche Servizio Infrastrutture Trasporti Energia – P. F. Rete Elettrica Regionale (Region Marken, Dienststelle für Infrastruktur, Verkehr und Energie, Sektor Regionales Stromnetz) sowie der Provincia di Ancona (Provinz Ancona, Italien) auf der anderen Seite über eine Entscheidung der Region Marken, mit der diese feststellte, dass in Bezug auf das Projekt der Società Agricola 4 C S. S. (im Folgenden: 4 C), die Leistungsfähigkeit einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas zu erweitern, die Erforderlichkeit einer Umwe...