Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, konzentrierte natürliche Fruchtsäfte, Tarifposition 2009
Leitsatz (amtlich)
Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1776/2001 der Kommission vom 7. September 2001, (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 und (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 ist ungültig, soweit sie konzentrierte natürliche Fruchtsäfte von der Position 2009 ausschließt.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Beschluss vom 08.11.2007; Aktenzeichen 4 K 1248/06) |
Tatbestand
„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Gültigkeit ‐ Zusätzliche Anmerkung ‐ Apfelsaftkonzentrat“
In den verbundenen Rechtssachen C-522/07 und C-65/08
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidungen vom 8. November 2007 und 12. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 22. November 2007 und 18. Februar 2008, in den Verfahren
Dinter GmbH
gegen
Hauptzollamt Düsseldorf (C-522/07)
und
Europol Frost-Food GmbH
gegen
Hauptzollamt Krefeld (C-65/08)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters G. Arestis (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Dinter GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Bleier,
‐ der Europol Frost-Food GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Erben,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und A. Sipos als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87).
Rz. 2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Dinter GmbH (im Folgenden: Dinter) und dem Hauptzollamt Düsseldorf sowie der Europol Frost-Food GmbH (im Folgenden: Europol) und dem Hauptzollamt Krefeld über die Einreihung konzentrierter Apfelsäfte in die KN.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen, mit dem das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) eingeführt wurde, und das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: Übereinkommen über das HS) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.
Rz. 4
Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über das HS verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.
Rz. 5
Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87 nennt die Grenzen des Ermessens, die die Kommission beim Erlass zusätzlicher Anmerkungen zu beachten hat:
„(1) Nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren werden alle Maßnahmen erlassen, die nachstehende Fragen betreffen:
a) Anwendung der Kombinierten Nomenklatur und des TARIC [Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften], insbesondere in Bezug auf:
‐ die Einreihung von Waren in die in Artikel 8 genannten Nomenklaturen;
‐ die [zusätzlichen] Erläuterungen;
‐ …;
b) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen;
c) Änderungen des Anhangs II;
d) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und Anpassungen der Zollsätze aufgrund von Beschlüssen des Rates oder der Kommission;
e) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur mit dem Ziel, sie der Entwicklung der Technik oder des Hande...