Schlagwörter
Einfuhrabgaben, Ungerechtfertigte Bereicherung, Abwälzung einer rechtswidrigen Abgabe
Kläger
Lady & Kid A/S, Direct Nyt ApS, A/S Harald Nyborg, Isenkram und Sportsforretning, KID-Holding A/S |
Beklagter
Rechtsfrage (Thema)
1. Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-192/95 (Comateb) dahin zu verstehen, dass die Abwälzung einer rechtswidrigen Abgabe auf eine Ware voraussetzt, dass die Abgabe auf den Käufer der Ware bei dem einzelnen Geschäft abgewälzt worden ist, oder kann die Abwälzung auf die Preise auch bei den Preisen anderer Waren im Rahmen ganz anderer Geschäfte geschehen, die vor oder nach dem Verkauf der betreffenden Ware durchgeführt worden sind, z. B. dergestalt, dass die Abwälzung über einen Zeitraum von vier Jahren unter Einbeziehung einer großen Anzahl von Warengruppen, zu denen sowohl eingeführte als auch nicht eingeführte Waren gehören, insgesamt beurteilt wird? 2. Ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Abwälzung" so zu verstehen, dass eine rechtswidrige Abgabe auf einen Warenverkauf als abgewälzt betrachtet werden kann, wenn der Preis der Ware im Verhältnis zu dem Preis, der unmittelbar vor der Einführung der Abgabe galt, erhöht worden ist, oder kann die Abgabe auch als abgewälzt betrachtet werden, wenn das abgabenpflichtige Unternehmen gleichzeitig mit der Einführung der rechtswidrigen Abgabe Einsparungen bei anderen Abgaben, die auf anderer Grundlage erhoben sind, erzielt hat und es daher seine Preise unverändert gelassen hat? 3. Ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff "ungerechtfertigte Bereicherung" so zu verstehen, dass die Erstattung einer rechtswidrigen Abgabe auf einen Warenverkauf zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führt, wenn das Unternehmen vor oder nach dem Verkauf der abgabenpflichtigen Ware Einsparungen aufgrund der Abschaffung anderer Abgaben, die auf anderer Grundlage erhoben werden, erzielt hat, wenn davon auszugehen ist, dass diese Abschaffung anderer Abgaben auch anderen Unternehmen, u. a. solchen, die die rechtswidrige Abgabe nicht oder nur in geringerem Umfang entrichtet hatten, zugute gekommen ist? 4. Wenn davon auszugehen ist, dass eine rechtswidrige Abgabe als Folge ihrer Ausgestaltung dazu geführt hat, dass Unternehmen, die eingeführte Waren gekauft haben, einen verhältnismäßig höheren Betrag an Abgaben entrichtet haben als Unternehmen, die in größerem Umfang inländische Waren gekauft haben, und dass gleichzeitig mit der Einführung der rechtswidrigen Abgabe eine andere rechtmäßige Abgabe, die auf anderer Grundlage erhoben wurde, abgeschafft wurde, die die beiden Unternehmen im Verhältnis in gleichem Umfang und ungeachtet der Zusammensetzung der Einkäufe des Unternehmens belastet hatte, stellen sich folgende Fragen: i) Ist es nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt, die Erstattung der rechtswidrigen Abgabe an ein Unternehmen, das Waren einführt, unter Hinweis auf Abwälzung und ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise abzulehnen, soweit die Ablehnung dazu führt, dass das Unternehmen dadurch, dass es die rechtswidrige Abgabe in größerem Umfang entrichtet hat als ein entsprechendes Unternehmen, das entsprechende Waren im Inland gekauft hat, unter sonst gleichen Umständen als Folge der Umstrukturierung der Abgaben und der Ablehnung der Erstattung schlechter gestellt wird als entsprechende Unternehmen, die in größerem Umfang inländische Waren gekauft haben? ii) Kann die Erstattung der rechtswidrigen Abgabe in der betreffenden Situation begrifflich zu einer "ungerechtfertigten Bereicherung" führen und damit abgelehnt werden, wenn die Erstattung - selbst wenn die Abgabe als abgewälzt betrachtet wird - erforderlich ist, um zu erreichen, dass die Wirkung der Umstrukturierung der Abgaben nach einer eventuellen Erstattung und unter sonst gleichen Umständen für Unternehmen, die Waren eingeführt haben, die gleiche bleibt wie für Unternehmen, die inländische Waren eingekauft haben? iii) Verstößt die Ablehnung der Erstattung in einer solchen Situation, die bewirkt, dass Unternehmen, die in größerem Umfang inländische Waren gekauft haben und damit im Vorteil gegenüber Unternehmen sind, die in größerem Umfang Waren eingeführt haben, in anderer Weise gegen das Gemeinschaftsrecht, u. a. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, und iv) hat dann die Antwort auf die dritte Frage zur Folge, dass die Ablehnung der Erstattung der rechtswidrig erhobenen Abgaben unter Hinweis auf die ungerechtfertigte Bereicherung nicht berechtigt ist, soweit eine solche Erstattung bloß den Vorteil beseitigt, den Unternehmen, die Waren im Inland eingekauft haben, gegenüber Unternehmen haben, die in größerem Umfang Waren eingeführt haben?
Normenkette
EWGV 1430/79
Verfahrensgang
Østre Landsret (Dänemark) |