Leitsatz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG für die Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, in der Weise auszuüben,
a) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen erfolgt, die Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser Personen ist oder in der Weise,
b) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger zwingend – und damit auch unter Inkaufnahme erheblicher Steuerausfälle – zu einer von den eng miteinander verbundenen Personen getrennten Mehrwertsteuergruppe führen muss, bei der es sich um eine eigens für Mehrwertsteuerzwecke zu schaffende fiktive Einrichtung handelt?
2. Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der EuGH-Rechtsprechung zu den unternehmensfremden Zwecken i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (EuGH-Urteil VNLTO, EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen,
a) der zum einen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei entgeltliche Leistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erbringt und
b) der zum anderen zugleich eine Tätigkeit ausübt, die ihm im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (Hoheitstätigkeit), für die er nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nicht als Steuerpflichtiger gilt,
die Erbringung einer unentgeltlichen Dienstleistung aus dem Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich seiner Hoheitstätigkeit keine Besteuerung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG vorzunehmen ist?
Normenkette
§ 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 6 Abs. 2 6. EG-RL (= EWGRL 388/77)
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Stiftung des öffentlichen Rechts, ist Trägerin einer Universität mit Universitätsklinikum. Sie ist zugleich Organträgerin einer GmbH nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die GmbH erbrachte insbesondere Reinigungsleistungen an die Klägerin, die sie sowohl für den unternehmerischen Klinikteil als auch für den hoheitlichen Ausbildungsteil des Universitätsklinikums verwendete. Das FA ging aufgrund der Organschaft von einer nichtsteuerbaren Innenleistung der GmbH an die Klägerin aus, meinte aber, dass die Reinigungsleistungen, soweit sie auf hoheitlich genutzte Hörsäle etc. entfallen, zur Besteuerung einer Verwendungsentnahme bei der Klägerin als Organträgerin führen. Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.10.2019, 5 K 309/17, Haufe-Index 13768031) statt.
Entscheidung
Der BFH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die in den Leitsätzen bezeichneten Fragen vor. Das Verfahren ist nunmehr beim EuGH als Rechtssache Finanzamt T unter dem AZ: C-269/20 anhängig.
Hinweis
1. Sucht man im Umsatzsteuerrecht nach einem Pendant zur Büchse der Pandora, wird man aus Sicht des Fiskus bei der Mehrwertsteuergruppe fündig.
a) Die nationale Regelung zur Organschaft in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG leitet sich unionsrechtlich aus Art. 11 MwStSystRL (Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-RL) ab. Danach können die Mitgliedstaaten mehrere eng miteinander verbundene Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.
Den Begriff der Mehrwertsteuergruppe verwendet die Richtlinie weder hier noch anderweitig. Gleichwohl hat sich dieser Begriff zur Umschreibung der Zusammenfassung nach Art. 11 MwStSystRL mittlerweile eingebürgert. Dies beruht zum einen darauf, dass die Bezeichnung der zusammenfassenden Behandlung mehrerer eng miteinander verbundener Personen zu einem Steuerpflichtigen zwar sprachlich genau ist, aber schwerfällig wirkt. Zum anderen verwendete die Europäische Kommission den Begriff der Mehrwertsteuergruppe in mehreren Vertragsverletzungsverfahren zu Art. 11 MwStSystRL.
Schließlich hatte der EuGH zweimal über die Bedeutung dieser Bestimmung mit Bezug zum schwedischen Recht zu entscheiden, das anstelle des Begriffs der Organschaft den der Mehrwertsteuergruppe verwendet.
b) Mit der Begriffsverschiebung zur Mehrwertsteuergruppe geht die Vorstellung einher, dass die Zusammenfassung nach Art. 11 MwStSystRLnicht bei einer der eng verbundenen Personen erfolgt, sondern bei einer von dieser getrennten "fiktiven Einrichtung".
So hat der BFH erst kürzlich den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen um Klärung gebeten, ob die Richtlinie es einem Mitgliedstaat (Deutschland) gestattet, anstelle der Mehrwertsteuergruppe eines ihrer Mitglieder (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen (BFH, Beschluss vom 11.12.2019, XI R 16/18, BFH/NV 2020, 598; EuGH-AZ: C-141/20, Rechtssache Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie).
c) Das sich hieraus für den Fiskus im Inland ergebende Aufkommensrisiko wird auf einen dreistelligen Milliardenbetrag geschätzt (Szabó/Joost, UVR 2020, 153, 157). Dies erklärt sich daraus, dass sich für Organträger nunmehr ...