Unabhängig von den bereits entschiedenen Frühstücksleistungen sowie Parkplatzüberlassungen als nicht zu den unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen ist nach den jüngsten Rechtsprechungs-entwicklungen nach wie vor offen, inwieweit die "unmittelbar" im Gegensatz zu den "nicht unmittelbar" der Beherbergung dienenden Leistungen konkret und spezifisch genug im UStG definiert sind.
- Der BFH hat zwar die Unionsrechtskonformität der Vorschrift einerseits bejaht, aber im Hinblick auf die Bestimmtheit andererseits keine zufriedenstellenden Antworten gegeben, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung im Einzelnen schwierig sein kann und teilweise umstritten ist; wenig überzeugend waren insoweit jedenfalls die bisherigen Argumente des BFH.
- Nach den Vorgaben des EuGH müssen die nicht ausgeschlossenen bzw. ausgeschlossenen Leistungen jedoch konkret und spezifisch genug sein, damit der Steuerpflichtige den ermäßigten Steuersatz korrekt anwenden kann, unabhängig davon ob die erbrachten Dienstleistungen von der Erwartung des Durchschnittsverbrauchers aus gesehen als einheitlicher Umsatz zu betrachten sind.
Aus vorgenannten Gründen dürfte einerseits zwar das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG im Ausgangspunkt unionsrechtskonform sein; andererseits dürfte dessen Umsetzung im Speziellen jedoch gegen die Vorgaben des Unionsrechts (mit Blick auf das Kriterium "konkret und spezifisch genug") verstoßen. Spürbare materielle sowie praktische Vorteile würde dies auf diejenigen Beherbergungsstätten haben, die bisher von der Aufteilung der nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen ausgegangen sind und die Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes von 19 % zwar abgeführt haben, ohne dies jedoch in den Rechnungen gesondert aufgeführt zu haben.
Einige Anzeichen deuten darauf hin, dass der EuGH die in Deutschland jahrelang gelebte Aufteilungspraxis kippen könnte – v.a. die Aussagen in der jüngsten EuGH-Entscheidung "Finanzamt X" sowie z.T. der Aufbau, die Formulierung und Begründung der aktuellen Vorlagebeschlüsse durch den XI. Senat des BFH.
Aus praktischen bzw. auch aus den im Gesetzgebungsverfahren avisierten wettbewerblichen Gesichtspunkten wäre die in den Vorlageverfahren erwähnte, in Österreich praktizierte Aufteilungslösung wünschenswert, nach der der ermäßigte Steuersatz auf die regelmäßig mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen (inklusive der Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks) anzuwenden ist, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist (Abschnitt 1222 öUStR) – falls die österreichische Lösung nach Entscheidung des EuGH über die deutschen Vorlagefragen als unionsrechtskonform angesehen werden kann.
Eigentlich sollte davon ausgegangen werden können, dass der EuGH die strengen Vorgaben an gesetzliche Aufteilungsgebote, was die konkreten und spezifischen Aspekte anbelangt, in den zu entscheidenden Vorlagefragen selbständig einer Prüfung unterzieht. Sicherlich wäre es sehr hilfreich, wenn die Verfahrensbeteiligten (Klägerinnen bzw. deren Vertreter) dieser EuGH-Verfahren in gesonderten Schriftsätzen (s. hierzu die Vorgaben im Amtsblatt der EU vom 31.1.2014) bzw. in einer mündlichen Verhandlung nach entsprechendem Antrag nochmals explizit auf die in der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG fehlende Konkretheit sowie Spezifität hinweisen würden, weil dies der BFH in fahrlässiger Weise nicht gemacht hat.
Schlussendlich wird eine Antwort auf all diese Fragen erst möglich sein, nachdem jede Einzelfrage vom EuGH hinreichend klar beantwortet worden ist. So hatte der EuGH z.B. schon mehrfach Gelegenheit zur zufriedenstellenden Klärung der Abgrenzungsfragen zwischen Nebenleistungen und selbständigen Leistungen im Rahmen von Vermietungen, was alles in allem jedoch nicht gelungen ist; es blieb nach wie vor nebulös. Der EuGH hat es in der Hand, es bei den Beherbergungsleistungen von Anfang an besser zu machen.