OFD Erfurt, Verfügung v. 27.9.2005, S 2257a A - 03 - L 224
hier: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des freiwilligen Altersversorgungssystems des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder
Bezug: |
TFM-Erlass vom 13.7.2005, S 2257a A – 2/05 – 201.2 |
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Verfügung vom 23.1.1992, S 2257a A – 3 – St 2.02(T) |
Zur Anpassung an die Rechtslage nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 wurde das BMF-Schreiben vom 5.8.1991 (Verfügung vom 23.1.1992, S 2257a A – 3 – St 2.02 (T)) zur steuerlichen Behandlung der Beiträge für das freiwillige Altersversorgungssystem des Europäischen Parlaments und der daraus gezahlten Pensionen überarbeitet. Nach Auskunft der zuständigen Stellen bei der Verwaltung des Europäischen Parlaments ist die Konzeption des Alterssicherungssystems im Vergleich zu 1990 im Wesentlichen unverändert geblieben.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des freiwilligen Altersversorgungssystems des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder Folgendes:
1. Steuerliche Behandlung der Beiträge
Bei den durch das Parlament an den Fonds des freiwilligen Altersversorgungssystems gezahlten Beiträgen handelt es sich um Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG, die den Abgeordneten in dem Zeitpunkt zufließen, in dem sie vom Europäischen Parlament im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar an den Fonds gezahlt werden. Die Beiträge sind keine Einkünfte der Abgeordneten i.S. des § 22 Nr. 4 EStG, da sie nicht auf Grund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Vielmehr gehören sie zu den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, weil es sich nicht um Beiträge eines Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer handelt.
Sowohl diese vom Parlament gezahlten Beiträge als auch die Beiträge, welche die Abgeordneten selbst leisten, können nicht als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG berücksichtigt werden. Es handelt sich weder um Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung noch um Lebens- oder Rentenversicherungsbeiträge i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG.
2. Steuerliche Behandlung der Pensionen
Die den Abgeordneten nach Erreichen der Altersgrenze oder ihren Hinterbliebenen gezahlten Pensionen sind keine Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 4 EStG, da sie nicht auf Grund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Es handelt sich vielmehr um Einkünfte aus Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, die mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen.
Die im Bezug genannte Verfügung vom 23.1.1992 hebe ich auf und bitte diese auszusondern.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 4