18.1 Gebühren
18.1.1 Erstberatungsgebühr
Beschränkt sich die Tätigkeit gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 EUR fordern. Dies gilt für ein Gespräch. Der Mandant muss zudem erstmals Rat beim Steuerberater einholen.
Im ersten Gespräch ist der Gründer Verbraucher
Bei der steuerlichen Gründungsberatung ist der Gründungswillige im ersten Gespräch wohl noch als Verbraucher anzusehen. Der Steuerberater sollte nach Beendigung des Erstgesprächs von sich aus die weitere Gebührenfrage ansprechen und muss bei weiterer Tätigkeit die Erstberatungsgebühr anrechnen.
18.1.2 Gebühren bei fortlaufender Beratung
Vergütungsvereinbarungen nach Aufwand (Stunden) dürften bei der Existenzgründungsberatung für beide Parteien die fairste Lösung sein, weil der Umfang nicht vorhersehbar ist, aber vom Gründer mit beeinflusst werden kann, wenn er sich konzentriert an die Vorgaben des Steuerberaters hält und vieles selbst erledigt.
Bei Vergütungsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 StBVV gilt Folgendes: Die Erklärung des Gründers (Textform), eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen, darf nicht in einer Vollmacht enthalten sein.
Vergütungsvereinbarungen korrekt abschließen
Ist das Schriftstück vom Steuerberater verfasst, muss es als "Vergütungsvereinbarung" bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von allen anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein.
Andere Vereinbarungen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StBVV sind solche Vereinbarungen, die in keinem Zusammenhang mit der Vergütungsvereinbarung stehen.
Keine anderen Vereinbarungen, und damit zulässiger Inhalt der Vergütungsvereinbarung, sind z. B. Art und Umfang der zu leistenden Tätigkeit, Fälligkeitsregelung, Vorschuss, Zahlungsmodalitäten.
Vereinbarungen, die nicht Inhalt der Vergütungsvereinbarung sein können, sind z. B. Haftungsbeschränkungen, Vereinbarung über die Aufbewahrung von Handakten, Ausschluss von Kündigungsrechten, generelle Gerichtsstandklausel.
Bez. der "deutlichen Absetzbarkeit" gilt wohl § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass "dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht zur Verfügung gestellt wird" entsprechend. Ausreichend dürfte insoweit die Verwendung von Sperrschrift, Fett- oder Farbdruck etc. sein.
Die wirtschaftsberatende Tätigkeit des Steuerberaters selbst wird von der StBVV nicht unmittelbar erfasst. Der Steuerberater ist aber berechtigt, die von ihm erbrachte gemischte Tätigkeit unter Berücksichtigung z. B. der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 StBVV abzurechnen.
Die Vergütungsverordnung sieht in § 13 StBVV einen Zeittakt zur Abrechnung der Zeitgebühr von einer halben Stunde vor. Bei vereinbarten Zeitvergütungen gilt diese Regelung nicht. Für betriebswirtschaftliche Beratung werden in der Praxis häufig 150 EUR und mehr pro Stunde verlangt. Der Mandant muss die vereinbarte Zeitvergütung nur zahlen, wenn die ihm vorgelegte Abrechnung ordnungsgemäß ist. Unzureichend ist die Beschreibung des Leistungsgegenstands, die ohne nähere Konkretisierung der Leistung mit lapidaren Bezeichnungen erfolgt.
Die Bundessteuerberaterkammer nennt als Richtwerte Stundensätze zwischen 125 EUR und 250 EUR, außerdem Tagessätze von 750 EUR bis 1.750 EUR. Regelmäßig niedriger, nämlich zwischen 100 EUR und 175 EUR pro Stunde, liegen die Sätze bei Existenzgründungsberatungen und bei der Teilnahme an Bankgesprächen.
Die formularmäßige Vereinbarung eines 15-Minutentakts, die zur Aufrundung des Zeitaufwands für jede anwaltliche Einzeltätigkeit führt, ist unwirksam.
18.2 Haftung und Versicherung
Es lässt sich erkennen, welche Gefahren Wissenslücken sind oder welche Folgen unterlassene Hinweise an den Mandanten haben können.
Haftungsfalle RDG
Eine große Haftungsfalle ist der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen für Steuerberater im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist objektiv nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Praktisch heißt das, dass beim Steuerberater der Schwerpunkt des Mandats bzw. der Beratung immer steuerrechtlich, betriebswirtschaftlich und finanzwirtschaftlich orientiert sein muss. Maßsta...