Das Thema Firmenname (§ 17 HGB) ist nur für denjenigen Gründer relevant, der Kaufmann i. S. d. § 1 HGB bzw. § 6 HGB ist bzw. sich als Kaufmann freiwillig (§ 5 HGB) in das Handelsregister (§ 8 HGB) einträgt. Wie die Firma gebildet werden muss, regelt § 18 HGB für alle Rechtsformen.
Z. B. kann der bürgerliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen. Aber auch Sachangaben oder reine Fantasiebezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar. Auch gemischte Firmen, bestehend aus Namen, Sach- und Fantasiebezeichnungen sind zulässig.
Eine GmbH kann die Bezeichnung "Partners" nicht in der Firma verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bezeichnung als Hinweis auf einen Zusammenschluss mehrer Personen verstanden werden kann. Im Zweifel ist die Verwendung untersagt.
Die Firmenbezeichnung muss dem Grundsatz der Firmenwahrheit entsprechen.
Eine Firma "Deutsches Zentrum für ... GmbH" ist mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit offensichtlich nicht vereinbar. Diese Firmenbezeichnung erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der Beteiligten um ein Unternehmen auf dem Gebiet der ... handelt, das zum einen bundesweit tätig ist (Deutsches …) und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört.
Jede neue Firmierung muss sich nach § 30 Abs. 1 HGB von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Diese Vorschrift des HGB wird vom Registergericht von Amts wegen geprüft.
Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" im privatwirtschaftlichen Bereich führt dessen Verwendung für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung. Eine Irreführung i. S. d. § 18 Abs. 2 HGB ist bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung "Institut" einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist und damit nicht geeignet ist, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort "Institut" verbunden werden könnte, zu verstärken.
Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns sind folgende Angaben zu machen:
- seine Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut,
- der Rechtsformzusatz "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine Abkürzung dieser Bezeichnung wie z. B. "e. K.", "eK", "e. Kfm." oder "e. Kfr.",
- der Ort seiner Handelsniederlassung,
- das Registergericht und die Handelsregisternummer.
Es ist nicht erforderlich, über den Vor- und Familiennamen des Firmeninhabers zu informieren.
Kaufmann i. S. d. HGB
Der Steuerberater sollte den Gründer darauf hinweisen, dass er u. U. nach dem HGB nicht als Kaufmann eingeordnet wird und er sich bei einer freiwilligen Eintragung zusätzliche Pflichten und Kosten aufbürdet: Doppelte Buchführungspflicht und Erstellung einer Handels- und Steuerbilanz (s. aber § 241a HGB).
Jeder andere selbstständige Unternehmer muss unter seinem wahren Namen im Wirtschaftsverkehr auftreten.
Auch für Kleingewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Er darf einen Hinweis auf seine Tätigkeit hinzufügen, z. B. "Einzelhandel mit Textilien".
E-Mails, Faxe, Postkarten und sonstige Unterlagen, z. B. Auftragsbestätigungen, Angebote, Flyer etc., müssen ebenso wie alle übrigen Geschäftsbriefe die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten (§§ 37a, 125a HGB, § 80 AktG, § 35a GmbHG und § 25a GenG). Bei Nichteinhaltung riskiert der Unternehmer u. U. eine Abmahnung seitens der Konkurrenz.
An der Außenseite oder am Eingang einer Verkaufsstelle oder einer sonstigen Betriebsstätte mit Publikumsverkehr sowie am Eingang einer Gaststätte muss der Familienname mit Vorname des Inhabers oder der Inhaber angebracht werden.
Kennzeichnungskollisionen vermeiden
Oft gibt es Kennzeichnungskollisionen zwischen eingetragener Firma, Markenzeichen und Domainnamen. Die IHK und das Registergericht prüfen von Amts wegen nur die Unterscheidbarkeit am selben Ort gem. § 30 HGB. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte jeder Verwender eines individuellen Namens Recherchen im Hinblick auf die beim Deutschen Patentamt München eingetragenen Markenzeichen, im Internet registrierten Domainnamen und im Handelsregister eingetragenen Firmennamen anstellen. Die IHK führt z. B. im Auftrag des Verwenders bundesw...