Dauer und Kündigung eines Mietvertrags
Gewerbemietverträge, die für länger als ein Jahr geschlossen werden, unterliegen gem. § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Abschluss in 2025 der Textform (§ 126b BGB). Ein Verstoß gegen diese Formvorschrift führt dazu, dass der Mietvertrag trotz der vereinbarten Laufzeit als unbefristet gilt und jederzeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen beendet werden kann.
Wird ein Gewerbemietvertrag ohne Vereinbarungen zur Mietzeit abgeschlossen, ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen und von beiden Seiten immer frei kündbar. Es ist bei Ausspruch der Kündigung nur die gesetzliche Kündigungsfrist gem. § 580a Abs. 2 BGB einzuhalten. Danach ist eine ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig (= 6 Monate).
Sofern beide Vertragsteile Interesse an einer längerfristigen Vermietung haben, kann die gesetzliche Regelung dadurch vermieden werden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit, z. B. 3 Jahre, eingegangen wird. Während dieser Laufzeit ist das Mietverhältnis nicht ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündbar. Möglich bleibt jedoch eine außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds.
Ist im Mietvertrag über Ladenflächen in einem Einkaufszentrum ein Kündigungsrecht des Mieters bei einem bestimmten Leerstand der Handelsflächen vereinbart, ist der Mieter für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsrechts darlegungs- und beweispflichtig, wobei der Vermieter zumindest für die Flächengröße der gesamten und der einzelnen anderweitig vermieteten Handelsflächen sekundär darlegungspflichtig ist.
Wenn der Gründer den Mietvertrag vor Ablauf der Befristung beenden will, aber keinen außerordentlichen Kündigungsgrund hat, ist eine Beendigung des Vertrags nur durch einen Aufhebungsvertrag möglich. Er sollte sich auf jeden Fall das Recht zur Benennung eines Nachmieters vorbehalten.
U. U. kann es günstig sein, dass sich der Vermieter für längere Zeit bindet, während sich der Gründer nach einer festen Laufzeit eine Verlängerungsoption einräumen lässt, die es ihm ermöglicht, auf veränderte Umstände zu reagieren.