Der Gründer kennt Leasing oft nur im Zusammenhang mit dem Firmen-Pkw. Geleast werden können aber auch Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Kopiergeräte, EDV-Anlagen etc. Leasing ist kein Ersatz, sondern eine sinnvolle Ergänzung für die Unternehmensfinanzierung.
Leasing ermöglicht dem Gründer Investitionen ohne den Einsatz von Eigenkapital, sichert also Liquidität. Leasing-Objekte stehen im Eigentum des Leasing-Gebers und erscheinen daher beim Leasing-Nehmer nicht in der Bilanz. Das Gleiche gilt für die Verpflichtungen aus dem Leasing-Vertrag. Diese Umstände führen zu einer Verbesserung der Eigenkapitalquote, was im Hinblick auf Basel III wichtig ist. Die Kostenbelastung durch Leasing-Raten ist über die gesamte fest vereinbarte Grundmietzeit sicher kalkulierbar. Auswirkungen von Veränderungen bei den Rahmenbedingungen (z. B. Zinsniveau) können ausgeschlossen werden.
Kauf- und Mietverlängerungsoptionen sind üblich. Außerdem können Beteiligungen des Leasing-Nehmers am Erfolg der Verwertung des Leasing-Objekts nach Beendigung des Leasing-Vertrags vereinbart werden. Da Leasing von vornherein zeitlich befristet ist, können veraltete Investitionsobjekte schneller und einfacher durch neue, technisch weiterentwickelte Geräte ersetzt werden. Besonders interessant wird Leasing in Verbindung mit zusätzlichen Dienst- und Serviceleistungen, z. B. Wartungsarbeiten inkl. Versicherungsleistungen beim EDV-Leasing.
Leasing, Miete und Kauf vorab durchrechnen
Der Gründer sollte bei größeren Investitionen prüfen, welche Leasingangebote es gibt, und genau durchrechnen lassen, was ein (finanzierter) Kauf im Verhältnis zum Leasing kostet bzw. um wie viel teurer Leasing ist. Auch der Umstand, dass Leasinggebühren i. H. v. 25 % des pauschal ermittelten Finanzierungsanteils der Leasingraten (der bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit 20 % angesetzt wird) dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet werden und damit die Gewerbesteuer erhöhen können (Freibetrag für Hinzurechnungen von 200.000 EUR), darf nicht außer Acht gelassen werden.
Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. a), d), e) oder f) GewStG waren im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. Der BFH hat die Verfassungskonformität dieser gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen bejaht. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.