4.1 Vorratsgesellschaft
Da eine GmbH-Neugründung zeitaufwendig sein kann, nutzen einige Unternehmer die Möglichkeit, eine fertige Vorrats-GmbH zu kaufen, um die Vorteile der GmbH schnell nutzen zu können. Von einer Vorratsgesellschaft spricht man, wenn eine GmbH mit der Absicht gegründet wurde, den Mantel zu verkaufen und sie noch keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte.
Mit einer Vorratsgesellschaft vermeidet der Erwerber den langwierigen Weg einer eigenen Unternehmensgründung mit entsprechenden Notarentwürfen, Anmeldung zum Handelsregister, Rückfragen bezüglich der Satzung, Zustimmung der Industrie- und Handelskammer, die im Einzelfall Einwendungen wegen des beabsichtigten Namens erhebt.
Prüfen sollte der Steuerberater zusammen mit dem Gründer aber immer sorgfältig, ob das Stammkapital der Vorratsgesellschaft in voller Höhe vorhanden ist.
Erwerber haften wie die Gründungsgesellschafter ebenfalls persönlich für eine etwaige Unterbilanz, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Übernahme der Vorratsgesellschaft in das Handelsregister besteht. Das Haftungsrisiko ist besonders groß, wenn Erwerber direkt nach dem Erwerb Geschäfte abwickeln und dadurch (weitere) Anlaufverluste bis zur Anmeldung beim Handelsregister auflaufen.
Vorratsgesellschaft nur von bekannten Anbietern erwerben
Eine Vorratsgesellschaft sollten Gründer nur von bekannten Anbietern erwerben, z. B. von Versicherungs- oder Prozessfinanzierungsgesellschaften, deren Geschäftszweck sich nicht allein auf die Gründung von Vorratsgesellschaften beschränkt.
4.2 Gebrauchter GmbH-Mantel
Mit dem Kauf eines gebrauchten GmbH-Mantels können Gründer eine auf dem Markt bekannte bzw. altbewährte Firma (Namen der GmbH) für sich nutzen und haben dadurch einen Bekanntheits- und Vertrauensvorsprung.
Der normale Gründungsweg entfällt bei der Übernahme eines GmbH-Mantels. Die Haftungsbeschränkung für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer beim Mantelkauf ist direkt nach der Beurkundung der Abtretung durch den Notar der Fall.
Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung eines GmbH-Mantels einer wirtschaftlichen Neugründung gleichgestellt ist. Bei der Anmeldung der Übernahme beim Registergericht müssen Käufer versichern, dass die erforderlichen Zahlungen auf das satzungsmäßige Stammkapital erbracht sind und ihnen das Kapital zur freien Verfügung steht. Das Handelsregister wird dann v. a. darauf überprüft, ob das Stammkapital tatsächlich noch vorhanden ist.
Speziell die Übernahme eines gebrauchten GmbH-Mantels birgt das Risiko, dass die Gründer als Käufer für Verbindlichkeiten und Versäumnisse der GmbH bzw. des Verkäufers haften müssen.
Verlustvorträge durch Mantelkäufe
§ 8c Satz 1 KStG und seine nachfolgenden Fassungen sind bis zum Inkrafttreten des § 8d KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von 5 Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind. Der Gesetzgeber musste spätestens bis zum 31.12.2018 rückwirkend zum 1.1.2008 eine Neuregelung treffen.
Dies ist mit dem JStG 2018 erfolgt. § 8c KStG weist nun nur noch einen Grundtatbestand auf, nämlich den vollständigen Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft innerhalb von 5 Jahren. Folglich gehen die Verluste nicht mehr anteilig unter, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile übertragen werden.
Die Europäische Kommission hat am 22.1.2020 entschieden , dass die "Sanierungsklausel", eine deutsche Steuervergünstigung für notleidende Unternehmen, keine staatliche Beihilfe i. S. d. EU-Vorschriften ist. Die Sanierungsklausel ermöglicht es einem notleidenden Unternehmen, Verluste in einem bestimmten Jahr mit Gewinnen in zukünftigen Jahren zu verrechnen, trotz Veränderungen in der Aktionärsstruktur. Der EuGH hatte eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen aus dem Jahr 2011 für nichtig erklärt.
4.3 Übernahme eines GmbH-Anteils einer aktiven GmbH
Aufgabe des Steuerberaters ist es hierbei v. a., die Angemessenheit des Kaufpreises zu überprüfen.
Der Steuerberater kennt sich im Zusammenhang mit der Bewertung eines GmbH-Anteils aus und muss den Gründer bitten, die erforderlichen steuerlichen Unterlagen zwecks Überprüfung (z. B. Ertragslag...