Informationsbeschaffung: Weiter stellt sich die Frage, wie der Dienstleister, der den Transport ins Drittland durchführt, wissen soll, ob derjenige, der ihm den Transportauftrag erteilt, "liefernder Unternehmer" oder "Abnehmer des Gegenstandes" ist (wenn man einmal außen vor lässt, dass lt. EuGH auch die Leistungen an den "Ausführer" etc. steuerfrei sein können[41]).

Beispiel "unterschiedliche Rollen": Wird der Frachtführer F z.B. von der Möbelexport GmbH (ME) in Köln damit beauftragt, Waren im Lager in Dormagen abzuholen und in die Schweiz zu befördern, kann es sein, dass die M.E. "liefernder Unternehmer" ist. Es ist aber auch möglich, dass M.E. lediglich eine Logistikgesellschaft ist, die zum Möbelkonzern gehört und von den anderen Konzerngesellschaften (z.B. der Wohnmöbel GmbH, der Küchen-GmbH, der Möbelhandel GmbH etc.) mit der logistischen Abwicklung der Liefervorgänge betraut ist, die Waren also nicht selbst "liefert".

Beispiel "mehrere Rollen": Möglich ist sogar, dass M.E. teils die Waren von den anderen Konzerngesellschaften kauft und an Kunden im Drittland weiterverkauft (dann wäre sie "liefernder Unternehmer"), teils lediglich im Auftrag der anderen Konzerngesellschaften für die logistische Abwicklung zuständig ist (dann wäre sie nicht "liefernder Unternehmer"). Diese Konstellation ist im Online-Handel nicht unüblich: Ein Anbieter verkauft Waren im eigenen Namen; gleichzeitig können aber auch andere Händler über sein Portal Waren handeln.[42]

Prüfung und Belegnachweis: Um festzustellen, ob er steuerfrei abrechnen kann (wenn M.E. "liefernder Unternehmer" oder "Abnehmer" ist) oder nicht (wenn M.E. als reiner konzerninterner Logistikdienstleister agiert), muss F also (je Transportvorgang) ermitteln, welche Konstellation vorliegt. Rechnet er steuerfrei ab, weil er M.E. für den "liefernden Unternehmer" hält, muss er dies nach Ansicht der Finanzverwaltung (Abschn. 4.3.4. Abs. 3 Satz 7 UStAE) durch Belege nachweisen.

[41] S. oben V.
[42] Vgl. die Darstellung in Denker/Trinks, UStB 2017, 54.

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