Bisher keine "Unmittelbarkeit": Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Art. 146 MwStSystRL (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. c UStG etc.) in Titel IX, Kapitel 6 (Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr) hat der EuGH bis vor wenigen Jahren ein wie auch immer geartetes Erfordernis der "Unmittelbarkeit" nicht gesehen.
Sachverhalt EuGH-Fall: Dies änderte sich mit der Entscheidung vom 29.6.2017, in der der EuGH über folgenden – recht speziellen – Fall zu entscheiden hatte: A beauftragte B mit einem "Transitfrachttransport" aus dem Gebiet der EU ins Drittland. B wiederum beauftragte C mit der Durchführung des Transports. C führte den Transport mit Fahrzeugen durch, die B gehörten und die er von B mietete. Weiter heißt es im Sachverhalt: "[C] übernahm bei der Erbringung der Transportleistungen die Lenkung, die Reparaturen und die Betankung der Fahrzeuge sowie die Zollformalitäten an den Grenzübergangsstellen, die Überwachung der Fracht, ihre Übergabe an den Empfänger und die notwendigen Be- und Entladearbeiten."
Keine Einzelheiten: Zu beachten ist, dass sich aus den Ausführungen des Gerichtshofs nicht ergibt, wem die beförderten Gegenstände gehörten bzw. ob A die Waren an eine andere Person lieferte oder sie zu seiner eigenen Verfügung ins Drittland transportieren ließ. Im Sachverhalt wird lediglich angegeben, dass sich B "[...]aufgrund von mit mehreren Versendern geschlossenen Verträgen verpflichtete [...], den Transitfrachttransport vom Hafen Riga (Lettland) nach Belarus sicherzustellen." Es scheint also um den Fall gegangen zu sein, dass A Versender in einem Versandverfahren war.
Leistung an Ausführer etc.: Auf eine entsprechende Vorlagefrage des nationalen Gerichts beschied der EuGH – in Sorge um die korrekte und einfache Anwendung der Steuerbefreiung gem. Art. 131 MwStSystRL – es ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL, dass der dort genannte "unmittelbare Zusammenhang" nicht nur voraussetze, dass die Leistungen zur tatsächlichen Durchführung einer Ausfuhr oder Einfuhr beitrügen, sondern auch, dass sie "unmittelbar" an den Ausführer, den Einführer, den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbracht würden. Dies sei bei den Leistungen von C nicht der Fall gewesen, weswegen sie als steuerpflichtig anzusehen seien.
Keine eigenen Autos: Außerdem – dies zu bemerken, schien dem EuGH auch noch wichtig – habe C seine Leistungen unter Verwendung von Fahrzeugen erbracht, die im Eigentum von B standen.