Auswirkungen auf Auftragnehmer: Weiter stellt sich die Frage, was die Ausführungen des EuGH bzw. des BMF für die Leistungen der Dienstleister bedeuten, die nicht als Unterauftragnehmer arbeiten, sondern direkt von den Parteien des Warenversands beauftragt werden.
Beispiel: Der deutsche Händler DE2 verkauft Waren an den Kunden US in Charlotte/USA. Er kauft die Waren vom deutschen Hersteller DE1. DE2 beauftragt den deutschen Frachtführer F mit der Abholung bei DE1 in Köln und dem Transport nach Charlotte. Ausführer ist DE2. DE1 beauftragt den deutschen Zertifizierer Z mit der Erstellung einer für die Ausfuhr erforderlichen Bescheinigung.
Leistung an Ausführer etc.: Bisher war – so wie es im Gesetz steht – allein erforderlich, dass die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr stehen müssen. Damit konnten die Leistungen von F und von Z bei Erfüllung auch der übrigen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt werden. Nun aber müssen die Leistungen auch "unmittelbar" an den "liefernden Unternehmer" erbracht werden.
Who is who? Ist Abschn. 4.3.4. Abs. 3 Satz 2 UStAE so zu verstehen, dass es nur einen "liefernden Unternehmer" geben kann, da er davon spricht, Versender sei "der liefernde Unternehmer"? Wäre dann DE1 "der liefernde Unternehmer" oder DE2? Wäre DE1 "liefernder Unternehmer", könnte möglicherweise nur Z seine Leistung steuerfrei abrechnen. Oder könnte auch F seine Leistung steuerfrei abrechnen, weil er seine Leistung an den "Ausführer" bzw. an den "Abnehmer" erbringt? Wäre DE2 "liefernder Unternehmer", wäre die Leistung des F steuerfrei, Z müsste aber möglicherweise (abhängig davon, wer Ausführer wäre) steuerpflichtig abrechnen, obwohl seine Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausfuhr steht.