Änderungen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausfuhren
[Ohne Titel]
RA StB Georg von Streit / StB Olga Heidebrecht
Die deutsche Wirtschaft ist bekannt als stark exportabhängig. Auf der einen Seite führt dies häufig zu Diskussionen mit anderen Ländern, auf der anderen Seite hält der Export als "Motor des Handels" die deutsche Wirtschaft in Gang. Es dürfte daher im allgemeinen nationalen Interesse – und insbesondere im Interesse des BMF – stehen, diesen "Motor" am Laufen zu halten und die Abwicklung der Exporte auch aus administrativer Sicht möglichst unkompliziert zu gestalten. Umso mehr verwundert es, dass die deutsche Finanzverwaltung die Exportwirtschaft nun mit einer neuen Auffassung zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von ausfuhrbezogenen Dienstleistungen belastet, die jetzt nicht mehr in allen Fällen als steuerfrei behandelt werden können – wobei es noch zu klären gilt, welche Fälle das genau sind. Das schafft viel Umstellungsaufwand und Verwirrung. Bei vielen Unternehmen sind die Neuregelungen noch nicht "angekommen". Sie wundern sich eher über die geänderte Abrechnungspraxis ihrer Dienstleister. Versuchen diese ihnen zu vermitteln, woraus sich diese Änderungen ergeben, entwickeln sich nicht selten Dispute darüber, wie die – eher rudimentären – Regelungen zu verstehen sind. Darüber, was geschehen ist und welche Folgen sich hieraus ergeben, soll mit diesem Beitrag ein Überblick gegeben werden.
I. Vorbemerkung
Exportorientierte Wirtschaft: Die deutsche Wirtschaft ist bekannt als stark exportabhängig. Etwa jeder vierte Arbeitsplatz hängt vom Export ab. Auf der einen Seite führt dies häufig zu Diskussionen mit anderen Ländern (man denke nur an die von der Trump-Administration verhängten Strafzölle), auf der anderen Seite hält der Export als "Motor des Handels" die deutsche Wirtschaft in Gang.
Unkomplizierte Exporte von besonderer Bedeutung: Es dürfte daher im allgemeinen nationalen Interesse – und insbesondere im Interesse des Bundesfinanzministeriums – stehen, diesen "Motor" am Laufen zu halten und die Abwicklung der Exporte auch aus administrativer Sicht möglichst unkompliziert zu gestalten. Das ist in den letzten Jahren eigentlich ganz gut gelungen. Umso mehr verwundert es, dass die deutsche Finanzverwaltung die Exportwirtschaft nun mit einer neuen Auffassung zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von ausfuhrbezogenen Dienstleistungen belastet, die jetzt nicht mehr in allen Fällen als steuerfrei behandelt werden können – wobei es noch zu klären gilt, welche Fälle das genau sind. Das schafft viel Umstellungsaufwand und Verwirrung. Man muss der Finanzverwaltung allerdings zugutehalten, dass sie hierbei Schützenhilfe vom EuGH erhalten hat.
Bisher wenig Kenntnis im Markt: Bei vielen Unternehmen sind die Neuregelungen noch nicht "angekommen". Sie wundern sich eher über die geänderte Abrechnungspraxis ihrer Dienstleister. Versuchen diese ihnen zu vermitteln, woraus sich diese Änderungen ergeben, entwickeln sich nicht selten Dispute darüber, wie die – eher rudimentären – Regelungen zu verstehen sind.
Darüber, was geschehen ist und welche Folgen sich hieraus ergeben, soll im Folgenden ein kurzer Überblick gegeben werden.
II. EuGH und Umsetzung
1. "Unmittelbarkeit" bei Art. 148 MwStSystRL
Keine klare Linie: Der EuGH hat sich verschiedentlich mit der Frage befasst, ob für die Steuerbefreiung des Art. 148 MwStSystRL (§ 4 Nr. 2 UStG) in Titel IX, Kapitel 7 (Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen) der Richtlinie erforderlich ist, dass der jeweilige Umsatz "unmittelbar" an den Betreiber eines Seeschiffs/Luftfahrzeugs erbracht wird. Hierbei hat er dieses Erfordernis mal bejaht und mal verneint. Eine Systematik dessen, wann die "Unmittelbarkeit" erforderlich ist und wann nicht, erschließt sich aus den Urteilen nicht.
2. "Unmittelbarkeit" bei Art. 146 MwStSystRL
Bisher keine "Unmittelbarkeit": Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Art. 146 MwStSystRL (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. c UStG etc.) in Titel IX, Kapitel 6 (Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr) hat der EuGH bis vor wenigen Jahren ein wie auch immer geartetes Erfordernis der "Unmittelbarkeit" nicht gesehen.
Sachverhalt EuGH-Fall: Dies änderte sich mit der Entscheidung vom 29.6.2017, in der der EuGH über folgenden – recht speziellen – Fall zu entscheiden hatte: A beauftragte B mit einem "Transitfrachttransport" aus dem Gebiet der EU ins Drittland. B wiederum beauftragte C mit der Durchführung des Transports. C führte den Transport mit Fahrzeugen durch, die B ...