Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
Forderungen aus Factoring
Ein Unternehmen hat einen Tagesumsatz von brutto 10.000 EUR. Es gewährt seinen Kunden ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Die Forderungen sollen an ein Factoringinstitut verkauft werden, das 80 % der Forderungen bereits 2 Tage nach der Abtretung auszahlt. Dafür verlangt der Factor eine Kreditgebühr von 1 %, eine Factoringgebühr von 1,5 % (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) und eine Delkrederegebühr von 1,5 % (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) der Forderungsnennwerte.
Forderungsbetrag |
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10.000,00 EUR |
Kreditgebühr 1 % |
./. |
100,00 EUR |
Factoringgebühr 1,5 % (inkl. 19 % USt.) |
./. |
178,50 EUR |
Delkrederegebühr 1,5 % (inkl. 19 % USt.) |
./. |
178,50 EUR |
Auszahlungsbetrag |
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9.543,00 EUR |
davon 80 % sofortige Auszahlung |
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7.634,40 EUR |
davon 20 % Einbehalt |
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1.908,60 EUR |
Unabhängig vom Factoring ist der Tagesumsatz des Unternehmens als entstandene Forderung aus Lieferungen und Leistungen einzubuchen:
Buchung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
1400/1200 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
10.000 EUR |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
8.403,36 EUR |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.596,64 EUR |
Buchungskonten für Factoring
Weder der DATEV-Kontenrahmen SKR 03 noch der SKR 04 bieten Standard-Konten für die Abwicklung des Factorings in der Finanzbuchhaltung. Im Folgenden werden die individuell angelegten Konten 1410 (SKR 03) und 1210 (SKR 04) für die Forderungen aus Factoring sowie die Konten 4765 (SKR 03) und 6775 (SKR 04) für die Factoringgebühren verwendet. Die Factoring- und Delkrederegebühren können alternativ auch auf den Standardkonten für sonstige betriebliche Aufwendungen (Konto 4900 im SKR 03 und Konto 6300 im SKR 04) gebucht werden.
Werden Kontokorrentkonten (Personenkonten) verwendet, sind an Stelle der Forderungskonten 1400 (SKR 03) und 1200 (SKR 04) die jeweils betroffenen Debitorenkonten (Konto 10000-69999) zu verwenden.
3 Tage nach dem Forderungsverkauf werden die abgetretenen Forderungen nach Abzug der Gebühren durch das Factoringinstitut ausgeglichen. Vom Auszahlungsbetrag werden 80 % sofort erstattet; 20 % werden einbehalten und erst nach Zahlung des Kunden erstattet. Der Einbehalt ist auf einem Sperrkonto (Forderungskonto) auszuweisen.
Buchung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
7.634,40 EUR |
1400/1200 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
10.000,00 EUR |
1410/1210 |
Forderungen Factoring |
1.908,60 EUR |
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2110/7310 |
Zinsaufwand |
100,00 EUR |
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4765/6775 |
Factoringgebühr |
150,00 EUR |
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4970/6855 |
Delkrederegebühr |
150,00 EUR |
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1570/1400 |
Vorsteuer |
57,00 EUR |
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Nach Ablauf des Zahlungsziels von 30 Tagen wird der auf dem Sperrkonto ausstehende Betrag i. H. v. 1.908,60 EUR abgerechnet:
Zwei Forderungen i. H. v. 2.500 EUR sind noch nicht ausgeglichen und werden vom Factor angemahnt. Von den Tagesumsätzen wurden insgesamt 178,50 EUR (netto 150,00 EUR) berechtigte und 40 EUR unberechtigte Skonti abgezogen. Ware im Wert von brutto 714,00 EUR (netto 600,00 EUR) wurde zurückgeschickt und vom Kunden (Endabnehmer) von einer Rechnung abgezogen.
Nach Abzug der berechtigten Skonti und Erlösschmälerungen wird der Sperrbetrag überwiesen.
Buchung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
1.016,10 EUR |
1410/1210 |
Forderung Factoring |
1.908,60 EUR |
8736/4736 |
Gewährte Skonti |
150,00 EUR |
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8720/4720 |
Erlösschmälerungen |
600,00 EUR |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer |
142,50 EUR |
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Die anzumahnenden Forderungen i. H. v. 2.500 EUR sind für den Unternehmer vorerst nicht von Bedeutung. Der Factor übernimmt beim echten Factoring das Delkredererisiko und hat einen möglichen Forderungsausfall wirtschaftlich zu tragen. Erst wenn der Unternehmer von dem tatsächlichen (vollständigen oder teilweisen) Ausfall einer Forderung durch den Factor erfährt, kann er die geschuldete Umsatzsteuer korrigieren. Ohne diese Kenntnis bleibt es auch nach der Abtretung bei der vollen Sollversteuerung der ausgestellten Rechnungen.
I. d. R. wird dem Kunden (Schuldner der Forderung) mitgeteilt, dass das Unternehmen mit einem Factoringinstitut zusammenarbeitet und eine Zahlung nunmehr auf ein Konto des Factor zu erfolgen hat (sog. offenes Factoring). Das Bekanntwerden einer Abtretung von Kundenforderungen galt lange Zeit als Makel und Indiz für Zahlungsschwierigkeiten und mangelhafter Kreditwürdigkeit. In der heutigen Zeit, geprägt von dauerhaft schlechter Zahlungsmoral, leidet jedoch das eigene Image weniger unter einer Forderungsabtretung. Früher stand man vor der Wahl, Forderungen gegenüber "guten" Kunden gezwungenermaßen zu stunden oder sie imageschädigend anzumahnen oder gar einzuklagen. Nach Verkauf und Abtretung der Forderung an ein Factoringinstitut überlässt man die "schmutzige Arbeit" des Inkassos einem Dritten und ist somit gegenüber seinen Kunden zumindest gefühlt "raus aus der Sache".
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Abschließend werden die Auswirkungen von Factor...