A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. |
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: |
1.1 |
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Fahrlässige Tötung (§ 222)*)[1] Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)[2] Nötigung (§ 240) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB) Trunkenheit im Verkehr (§ 316) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) |
1.2 |
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21) |
1.3. (weggefallen)
2. |
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c[3] [Bis 27.07.2021: den §§ 24, 24a und § 24c] des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: |
2.1 |
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
|
2.2 |
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1) |
2.3 |
Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel) |
2.4 |
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 7)[5] [Bis 31.05.2022: (§ 48 Absatz 1 oder 8)] |
2.5 |
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2) |
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. |
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: |
1.1 |
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Fahrlässige Tötung (§ 222)*)[6] Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)[7] Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt |
1.2 |
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch (§ 22) |
2. |
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes[8] [Bis 27.07.2021: § 24 des Straßenverkehrsgesetzes], soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. |
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