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Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Unterscheidung zwischen Fahrrad und Kfz
  • Privatnutzung
  • Bemessungsgrundlage
  • Umsatzsteuer auf Privatnutzung
  • Geldwerter Vorteil

1 So kontieren Sie richtig

 

Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto

Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Löhne 4110 6010   Löhne und Gehälter
Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt 8613 4948   Sonstige betriebliche Erträge
Kfz (E-Bike als Kfz) 0330 0530   Betriebs- und Geschäftsausstattung
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung (E-Bike als Fahrrad) 0490 0690   Betriebs- und Geschäftsausstattung
Abschreibungen auf Kfz (E-Bike als Kfz) 4832 6222   Abschreibungen auf Sachanlagen
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 4830 6220   Abschreibungen auf Sachanlagen

So kontieren Sie richtig!

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad mit oder ohne Elektromotor zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein privater Nutzungsanteil anzusetzen ist. Der private Nutzungsanteil ist seit dem 1.1.2019 in der Regel nur dann als geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist. Ist das der Fall, sind die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, auf das Konto "Löhne" 4110 (SKR 03) bzw. 6010 (SKR 04) zu buchen. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verrechnete Sachbezüge 19 % USt" 8613 (SKR 03) bzw. 4948 (SKR 04). Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewendet wird.

 

Buchungssatz:

Löhne

an Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Überlassung eines E-Bikes

Ein Unternehmer hat im Januar 01 ein E-Bike gekauft, das er seinem Arbeitnehmer für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung stellt. Das E-Bike ist verkehrstechnisch als Kfz einzu...

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    Zusammenfassung Begriff Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Für die steuer- und beitragsrechtliche Bewertung ist zu ...

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