Das Überlassen an Arbeitnehmende und die private Nutzung durch Selbständige können zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen führen. Eine entgeltliche Leistung kann durch das Überlassen des Fahrrads gegen Leistung der Arbeit vorliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG). Außerdem kann die unternehmensfremde Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads durch Unternehmer eine unentgeltliche Wertabgabe darstellen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).
Die Finanzverwaltung hat zu Umsätzen und zum Vorsteuerabzug eingehend Stellung genommen.[17]
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