Leitsatz
Fahrtaufwendungen eines Försters, der seinen Dienst- und Wohnsitz im Forsthaus hat, für die Beförderung seiner Kinder zur Schule sind weder als Werbungskosten, noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen für die Beförderung der Kinder zur Schule sind mit dem Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder abgegolten.
Sachverhalt
Die Kläger haben 2 in 1994 und 1997 geborene schulpflichtige Kinder. Der als Förster tätige Kläger wohnt mit seiner Familie im Forsthaus. Von dort werden die Kinder täglich mit dem Auto mangels Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz zu ihren Schulen gebracht. Die Kläger beantragten für das Streitjahr die Fahrten zur Schule mit einem Betrag von 1560 EUR (für 130 Tage × 4 Fahrten × 10 km × 0,30 EUR/Kilometer) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Dies lehnte das FA mit der Begründung, die Aufwendungen seien durch das Kindergeld abgegolten, ab. Im Klageverfahren trugen die Kläger vor, der aufgrund der Stellenvergabe begründete (Zwangs-) Wohnsitz sei außergewöhnlich. Es gebe nicht mehr viele Menschen mit Wohnsitz ohne Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Zwangsläufig seien die Fahrten wegen der Schulpflicht der Kinder. Hilfsweise beantragen die Kläger den Abzug als Werbungskosten, da die Fahrtkosten kausal mit dem Beruf und der Erzielung von Einkommen in Zusammenhang stünden.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Fahrtaufwendungen weder Ausgaben für den Unterhalt der Kinder noch Werbungskosten des Klägers darstellen. Da die Kosten durch die Unterhaltspflicht der Eltern begründet sind, fehlt der notwendige Zusammenhang zu der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit. Vergleichbare Kosten fallen bei vielen Eltern schulpflichtiger Kinder an. Sie sind daher auch nicht außergewöhnlich sondern sie zählen zu den Kosten des gewöhnlichen Lebensunterhaltes, welche durch die Gewährung des Kindergeldes abgegolten sind. Dies gilt umso mehr, als im Streitfall das geleistete Kindergeld über die Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG hinausgeht.
Hinweis
Das FG hat die Revision nicht zugelassen, weil der BFH bereits mit Urteil v. 13.5.1966, VI 332/65, entschieden hatte, dass Fahrtkosten zur Schule zum gewöhnlichen Lebensunterhalt gehören, und sich an diesen Grundsätzen bis heute nichts geändert habe. Da die Kläger auch keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2011, 2 K 1885/10