Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer der Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR. Sie ist durch die folgende Berechnungsformel festgelegt, nach der die abzugsfähige Entfernungspauschale zu ermitteln ist:
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Zahl der Arbeitstage x 0,30 EUR x km (bis zum 20. Entfernungskilometer) |
+ |
Zahl der Arbeitstage x 0,38 EUR x km (ab dem 21. Entfernungskilometer) |
= |
Entfernungspauschale (grundsätzlich max. 4.500 EUR pro Jahr) |
Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Straßenverbindung abzustellen. Anzusetzen sind nur volle Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich immer nach der kürzesten Straßenverbindung, die von einem Kfz mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h benutzt werden darf; sie ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen dürfen dabei Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nicht in die Entfernungsermittlung einbezogen werden. Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel aufgrund dessen Geschwindigkeitsbegrenzung verkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf. Die kürzeste Straßenverbindung ist für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen, unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel des Arbeitnehmers.
Kürzeste Straßenverbindung bei öffentlichen Verkehrsmitteln
Ein Arbeitnehmer fährt mit der U-Bahn zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die Kosten für die Monatstickets belaufen sich auf 840 EUR im Jahr. Einschließlich der Fußwege und der U-Bahnfahrt beträgt die zurückgelegte Entfernung 30 Kilometer. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 20 Kilometer.
Ergebnis: Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 20 Kilometern anzusetzen. Bei 220 Arbeitstagen berechnet sich die abzugsfähige Entfernungspauschale mit 1.320 EUR (220 Tage x 0,30 EUR x 20 km). Anzusetzen ist die Entfernungspauschale, da sie höher ist als die tatsächlichen Kosten für die Fahrscheine.
Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Die Entfernungspauschale gilt ebenfalls für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Allerdings darf der Arbeitnehmer 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer für die Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem auswärtigen Beschäftigungsort ansetzen.