Höhere Entfernungspauschale bei Nutzung eines verkehrsgünstigen Umwegs
Arbeitnehmer A fährt im Jahr an 220 Arbeitstagen mit seinem Pkw in den Betrieb. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 45 km. Dasselbe gilt für die Arbeitnehmer B und C. Arbeitnehmer B benutzt für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte das eigene Motorrad und wählt die unstreitig verkehrsgünstigere Straßenverbindung, die 50 km beträgt.
Arbeitnehmer C fährt dagegen ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Durch die Benutzung der Bahn erhöht sich die arbeitstägliche Wegstrecke um 10 km auf 55 km (monatlicher Ticketpreis 200 EUR).
Ergebnis: Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist – unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel – grundsätzlich auf die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abzustellen. Die Arbeitnehmer A und C erhalten deshalb im Kalenderjahr den Werbungskostenabzug in gleicher Höhe.
Entfernungspauschale Arbeitnehmer A und C
220 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 25 km x 0,38 EUR] = 3.410 EUR
Entfernungspauschale Arbeitnehmer B
Arbeitnehmer B kann die Umwegstrecke für den Werbungskostenabzug ansetzen, weil sie verkehrsgünstiger ist.
220 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 30 x 0,38 EUR] = 3.828 EUR
Die Entfernungspauschale bewirkt, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer – unabhängig davon, wie sie ihren Weg zur Arbeit zurücklegen – bei gleicher Entfernung denselben Werbungskostenabzug erhalten. Der Fahrpreis für öffentliche Verkehrsmittel ist in diesem Fall ohne Bedeutung, da er niedriger ist als die Entfernungspauschale.