Rückkehr zur Wohnung
Die Entfernungspauschale darf für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, nur einmal angesetzt werden. Die Begrenzung auf eine arbeitstägliche Fahrt gilt nicht für Arbeitnehmer, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Aufwendungen für Fahrten zu mehreren auseinander liegenden ersten Tätigkeitsstätten entstehen. Bei diesen Arbeitnehmern ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt.
Keine Rückkehr zur Wohnung
Werden mehrere Arbeitsstätten unterschiedlicher Arbeitgeber ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung die erste Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte als Umwegfahrt zur nächsten ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen. Die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen. Seit 2022 ist die erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 EUR zu berücksichtigen, die ab dem 21. Entfernungskilometer anzusetzen ist. Bei mehreren Dienstverhältnissen darf die höhere Entfernungspauschale von 0,38 EUR für jede erste Tätigkeitsstätte jeweils erst ab dem 21. Entfernungskilometer angesetzt werden. Ein Arbeitnehmer mit 2 Beschäftigungsverhältnissen, der von der Wohnung über die erste Tätigkeitsstätte 1 zur ersten Tätigkeitsstätte 2 fährt und von dort abends wieder nach Hause zurückkehrt, muss sich die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer 2-mal anrechnen lassen, bevor die höhere Entfernungspauschale zur Anwendung kommt.
Umwegfahrt zwischen 2 Arbeitgebern
Ein Arbeitnehmer mit 2 Beschäftigungen fährt vormittags von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers A, nachmittags fährt er weiter zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers B und abends zur Wohnung zurück. Die Entfernungen betragen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte A 20 km, zwischen Arbeitgeber A und Arbeitgeber B 30 km und zwischen erster Tätigkeitsstätte B und Wohnung 50 km.
Ergebnis: Die Gesamtstrecke beträgt 100 km (20 km + 30 km + 50 km). Die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden Arbeitsstätten beträgt 70 km (20 km + 50 km). Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, können nur 50 km (100 km / 2) für die Ermittlung der Entfernungspauschale angesetzt werden. Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer pro Beschäftigungsverhältnis errechnet sich mit 0,30 EUR und für die übrigen 10 Entfernungskilometer mit 0,38 EUR.