Berechnung der Entfernungspauschale bei mehreren Dienstverhältnissen
Ein Arbeitnehmer kann nur höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben, dies gilt aber nur für das jeweilige Arbeitsverhältnis.
Arbeitnehmer fährt zur einen und nach Heimkehr zur nächsten Tätigkeitsstätte
Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Aufwendungen für die Wege zu mehreren auseinanderliegenden ersten Tätigkeitsstätten entstehen, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt.
Die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro ist für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Zwar ist täglich nur eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen, dies gilt aber nur für den Fall einer, nicht aber für den Fall mehrerer erster Tätigkeitsstätten.
Beispiel: A fährt in 2021 an 200 Tagen mit dem PKW vormittags von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte in Y (30 km), mittags zurück zur Wohnung und von dort zur anderen Tätigkeitsstätte in Z (36 km). Abends kehrt er zu seiner Wohnung zurück. Es ist wie folgt zu rechnen.
Tätigkeitsstätte in Y | |
200 Tage x 20 km x 0,30 EUR | 1.200 EUR |
200 Tage x 10 km x 0,35 EUR | 700 EUR |
Gesamt | 1.900 EUR |
Tätigkeitsstätte in Z | |
200 Tage x 20 km x 0,30 EUR | 1.200 EUR |
200 Tage x 16 km x 0,35 EUR | 1.120 EUR |
Gesamt | 1.320 EUR |
Arbeitnehmer fährt von der einen zur anderen Tätigkeitsstätte
Werden täglich mehrere erste Tätigkeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur zuerst aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen; die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.
Beispiel: wie oben, aber A fährt mittags nicht nach Hause, sondern direkt weiter nach Z. Die Entfernung zwischen Y und Z beträgt 10 km. Die Gesamtstrecke beträgt 30 km + 10 km + 36 km = 76 km, die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden ersten Tätigkeitsstätten 30 km + 36 km = 66 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtstrecke beträgt (76 km: 2), sind 38 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen.
Keine erhöhte Entfernungspauschale?
Da die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v 18.11.2021 (IV C 5 - S 2351/20/10001 :002, Rz. 1.8), dass hier im Beispielsfall für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in Y und Z wie folgt zu rechnen ist:
200 Tage x 20 km x 0,30 EUR | 1.200 EUR |
200 Tage x 18 km x 0,30 EUR | 1.080 EUR |
Gesamt | 2.280 EUR |
Dies bedeutet, dass hier die erhöhte Entfernungspauschale nicht zum Tragen kommt (vgl. auch Beispiel 11 des o. g. BMF-Schreibens), weil bei mehreren Dienstverhältnissen die höhere Entfernungspauschale von 0,35 EUR für jede erste Tätigkeitsstätte jeweils erst ab dem 21. Entfernungskilometer angesetzt werden darf.
Demnach muss sich ein Arbeitnehmer mit 2 Beschäftigungsverhältnissen, der von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und von dort zur anderen ersten Tätigkeitsstätte (im Rahmen des weiteren Dienstverhältnisses) fährt und von dort abends wieder nach Hause zurückkehrt, die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer 2-mal anrechnen lassen, bevor die höhere Entfernungspauschale zur Anwendung kommt.
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