Kurzbeschreibung
Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung eines Fahrtkostenzuschusses für öffentliche Verkehrsmittel.
Vorbemerkung
Die Einführung eines Fahrtkostenzuschusses für die Möglichkeit der Privatnutzung ist mitbestimmungsfrei und für das Unternehmen freiwillig, denn das Zurücklegen des Weges von und zur Arbeit (Arbeitsweg) ist eine private Verrichtung und kein Dienstweg. Nur dann, wenn ein Job-Ticket als Gegenleistung für arbeitsvertragliche Tätigkeiten erbracht wird, unterliegt auch die Einführung eines Fahrtkostenzuschusses oder eines Job-Tickets der Mitbestimmung des Betriebsrats. In den übrigen Fällen unterliegen nur die Verteilungsgrundsätze der Zustimmungspflicht. In der Folge ist auch die ersatzlose Streichung eines Fahrtkostenzuschusses oder die Kündigung des Job-Tickets durch den Arbeitgeber in der Regel mitbestimmungsfrei.
Seit dem 1.1.2019 sind Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr (außer Flugverkehr) für das Zurücklegen des Arbeitswegs lohnsteuerfrei und hierdurch auch sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch für das Deutschland-Ticket. Dieser Fahrtkostenzuschuss und das Job-Ticket werden auch nicht auf die Sachbezugsgrenze aus § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG angerechnet.
Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn geleistet werden, die Gewährung über eine Entgeltumwandlung führt zur Steuerpflichtigkeit des Fahrtkostenzuschusses.
Betriebsvereinbarung zum Fahrtkostenzuschuss
Zwischen
..................................................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
..................................................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
..................................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
..................................................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zum Fahrtkostenzuschuss getroffen:
Präambel
Mit dem Abschluss dieser Betriebsvereinbarung leistet der Arbeitgeber einen Beitrag zum Klimaschutz und einer nach Möglichkeit CO2-neutralen Anreisemöglichkeit der Mitarbeiter zur Arbeit.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Herausnahme bestimmter Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer, Auszubildende und aufgrund von Arbeitsgelegenheiten eingesetzte Mitarbeiter.
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
§ 2 Voraussetzung der Gewährung
- Die Firma erstattet den Mitarbeitern einen Fahrtkostenzuschuss für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt von der Wohnung zur Firma, für den Fall, dass sich diese zur regelmäßigen Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verpflichten. Die Benutzung eines Privat-Kfz im Einzelfalle ist während des Verpflichtungszeitraums nur dann zulässig, wenn wesentliche Gründe vorliegen. Als wesentlicher Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der oder die Berechtigte unmittelbar vor oder nach der Arbeitszeit Angelegenheiten z.B. einen Behördengang oder Arztbesuch erledigen muss, für deren Erledigung die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
- Anspruchsberechtigt sind alle Mitarbeiter, die weiter als ... km vom Betrieb entfernt wohnen.
- Arbeitnehmer, die den Fahrkostenzuschuss in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen.
- Ein Fahrtkostenzuschuss gem. § 2 Ziff. 1 erfolgt auch dann, wenn an der nächstliegenden zumutbaren Anbindung von einem Privat-Kfz auf öffentliche Verkehrsmittel umgestiegen wird (Park & Ride).
- Die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses stellt eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung des Arbeitgebers dar. Eine ein- oder mehrmalige Gewährung des Fahrtkostenzuschusses begründet keinen Anspruch auf die Fortsetzung dieser oder einer ähnlichen Maßnahme.
§ 3 Abwicklung der Fahrtkostenzuschüsse
Alternativ
Variante 1: Zurückbehaltungsrecht bei fehlenden Nachweisen
Die Erstattung der Fahrtkostenzuschüsse erfolgt nachträglich mit der monatlichen Vergütungszahlung. Als Nachweis über die entstandenen Kosten dient eine Fotokopie der ...