(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über
1. |
die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens, |
2. |
die Änderung der Anschrift des Halters, |
3. |
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, |
4. |
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, |
5. |
die Änderung der Fahrzeugklasse, |
6. |
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und |
7. |
die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 |
und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
(2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.
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