(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
1. |
die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, |
2. |
Änderungen der Anschrift des Halters, |
3. |
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, |
4. |
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, |
5. |
die Änderung der Fahrzeugklasse, |
6. |
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und |
7. |
die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1. |
zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.
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