(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags folgende Daten übermitteln:
1. |
bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist:
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3. |
bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist:
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(2) 1Die Übermittlung der Daten hat zu erfolgen aus Anlass:
1. |
der Zuteilung des Kennzeichens, |
2. |
des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung, |
3. |
des Versicherer- oder Halterwechsels, |
4. |
des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert, |
5. |
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie |
6. |
des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen. |
2Sofern die Zulassungsbehörde die Daten nicht durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert, ist die Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 4 nur notwendig, sofern der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt.
(3) 1Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 hat elektronisch zu erfolgen und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu erheben und zu speichern, und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. 3Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.
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