OFD Hannover, Verfügung v. 27.4.2002, S 7103b - 1/1 - StO 353/StH 542/O 2000 - 9/10 - StH 114/StO 142
Unter den Voraussetzungen des § 1b UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge steuerbar, eine Steuerbefreiung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
1. Personenkreis
Von der Fahrzeugeinzelbesteuerung ist folgender Personenkreis betroffen:
- Privatpersonen
- nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen
- Unternehmer, die ein Nutzfahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen.
Für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben, ergibt sich die Erwerbsteuerpflicht jedoch bereits aus § 1a Abs. 1 Nr. 2b UStG.
2. Umsatzsteuererklärung
Steuerpflichtige Fahrzeugerwerber haben für jeden einzelnen Fahrzeugerwerb bis zum zehnten Tag nach dem Erwerb eine Umsatzsteuererklärung nach dem Muster „USt 1 B – Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung” abzugeben (§ 18 Abs. 5a Satz 4i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG). In dem ab 1.1.2002 geltenden Vordruckmuster sind die Beträge einheitlich in Euro anzugeben. Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben, eine Kopie der Rechnung des Lieferers ist beizufügen § 18 Abs. 5a Satz 2 UStG, A 231a Abs. 1 Satz 2 UStR).
3. Zuständigkeit innerhalb des Finanzamts
Die Durchführung der Fahrzeugeinzelbesteuerung obliegt der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle.
4. Grundinformationsdienst
Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung ist der Grundkennbuchstabe (GKB) UFE (Umsatzsteuer-Fahrzeug-Einzelbesteuerung; Kennzahl 18 103) vorgesehen. Dieser kann zu Beginn eines jeden Monats gültig gesetzt werden. Eine Zahlungsweise wird dabei nicht gesetzt.
Er wird jeweils zu Beginn des folgenden Kalenderjahres programmgesteuert ungültig gesetzt, weil davon ausgegangen wird, dass Fahrzeugeinzelbesteuerungen im Allgemeinen nicht laufend für jeden Besteuerungszeitraum durchzuführen sind. Der GKB UFE lässt eine Kombination mit allen anderen GKB zu. Für das Setzen, Ändern und Löschen gelten die allgemeinen Grundsätze im Fach 2 Teil 4 Nr. 8 und Teil 20 DA-ADV.
Ist ein GKB UFE in einem Fall zu setzen, der bereits im allgemeinen Veranlagungsbereich (Steuerbezirke 101 bis 289) geführt wird, so ist die Fahrzeugeinzelbesteuerung über das vorhandene Speicherkonto abzuwickeln. Fälle, für die ausschließlich der GKB UFE zu setzen ist, erhalten eine Steuernummer im Bezirk 252.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres mehrere Fahrzeuge, sind alle Vorgänge grundsätzlich unter demselben Speicherkonto abzuwickeln. Nur bei mehreren Erwerbern an demselben Tag sind für die einzelnen Erwerbe gesonderte Speicherkonten einzurichten.
Das FRZ liefert einmal jährlich für Überwachungszwecke eine Liste, in der die Fälle mit gültigen GKB UFE (ohne Sollstellung) aufgeführt sind.
Der Speicherkontenaufbau im Steuerbezirk 252 und das Setzen des GKB UFE in allen Fällen sind Aufgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle. Die im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Falles im Bezirk 252 anfallenden Vorgänge sind in der Sammelmappe, in den übrigen Fällen in den Umsatzsteuerakten aufzubewahren.
5. Bearbeitung der Fahrzeugeinzelbesteuerungsfälle
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung wird nicht im automatischen Festsetzungsverfahren durchgeführt. Umsatzsteuererklärungen für die Fahrzeugeinzelbesteuerung sowie ggf. durchzuführende Festsetzungen sind personell abzuwickeln.
Im Rahmen der bestehenden Kontrollverfahren erhalten die Finanzämter Mitteilungen über mögliche Fälle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Neufahrzeugen. Eine Darstellung der verschiedenen Kontrollverfahren sowie Hinweise zur Auswertung der eingehenden Mitteilungen enthält die USt-Kartei OFD – S 7103b Karte 1 zu § 1b UStG.
Liegt die Erklärung USt 1 B bereits vor, sind die erklärten Angaben anhand des Kontrollmaterials zu überprüfen, ggf. ist eine abweichende Festsetzung durchzuführen.
Liegt die Erklärung noch nicht vor, ist dem Steuerpflichtigen der Vordruck USt 1 B zu übersenden, der Eingang ist personell zu überwachen.
Geht die Erklärung trotz Erinnerung nicht ein, ist eine Steuerfestsetzung wegen Nichtabgabe im Wege der Schätzung nach § 162 AO vorzunehmen. Dabei sind die im Kontrollverfahren übermittelten Angaben zugrunde zu legen.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist zu prüfen.
Für die Berechnung und Bescheiderteilung im Fall von abweichenden Festsetzungen oder bei Nichtabgabe der Erklärung ist das Vordruckmuster „USt 1 C/D – Umsatzsteuer-Berechnungsbogen mit Bescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung” zu verwenden.
6. Sollstellung
Fälle der Fahrzeugeinzelbesteuerung sind unter der Abgabeart 11 abzuwickeln.
Die Umsatzsteuer aus der Fahrzeugeinzelbesteuerung ist im Verfahren 50 (Bürobetriebsdienst-Teilbereich 11) zum Soll zu stellen. Hierfür werden folgende Informationen benötigt: