OFD Hannover, Verfügung v. 23.12.1998, S 7103 b - 1/1 - StO 354/StH 542/O 2000 - 9/10 - StH 114/StO 142
Unter den Voraussetzungen des § 1 b UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge steuerbar; eine Steuerbefreiung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (s. USt-Kartei der OFD Hannover S 7196 K. 1 zu § 4 b Nr. 3 UStG).
1. Personenkreis
Betroffen sind folgende Personen:
2. Umsatzsteuererklärung
Steuerpflichtige Fahrzeugerwerber haben für jeden einzelnen Fahrzeugerwerb bis zum 10. Tag nach dem Erwerb eine Umsatzsteuererklärung des Musters
„USt 1 B – Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung”
abzugeben § 18 Abs. 5 a Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG).
In das ab 1.1.1999 gültige Vordruckmuster wurde die Zeile 9 (Kennzahl 32) aufgenommen. In Kennzahl 32 ist eine 1 einzutragen, wenn die Beträge einheitlich in Euro angegeben werden. Es ist darauf zu achten, daß die Steuererklärung eigenhändig unterschrieben ist und daß eine Rechnungskopie des Lieferers beigefügt ist. (s. § 18 Abs. 5 a Satz 2 und Abschnitt 231 a Abs. 1 Satz 2 UStR 1996).
3. Zuständigkeit innerhalb das Finanzamts
Die Durchführung der Fahrzeugeinzelbesteuerung obliegt der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle.
4. Grundinformationsdienst
Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung ist der Grundkennbuchstabe (GKB) UFE (Kennzahl 18103) vorgesehen. Dieser kann zu Beginn eines jeden Monats gültig gesetzt werden. Für ihn ist keine Zahlungsweise vorgesehen. Er wird jeweils zu Beginn des folgenden Kalenderjahres programmgesteuert ungültig gesetzt, weil davon ausgegangen wird, daß Fahrzeugeinzelbesteuerungen im allgemeinen nicht laufend für jeden Besteuerungszeitraum durchzuführen sind. Der GKB UFE läßt eine Kombination mit allen anderen GKB zu. Für das Setzen, Ändern und Löschen gelten die allgemeinen Grundsätze im Fach 2 Teil 4 Nr. 8 und Teil 20 DA-ADV.
Ist ein GKB UFE in einem Fall zu setzen, der bereits im allgemeinen Veranlagungsbereich (Steuerbezirke 101 bis 289) geführt wird, so ist die Fahrzeugeinzelbesteuerung über das vorhandene Speicherkonto abzuwickeln. Fälle, für die ausschließlich der GKB UFE zu setzen ist, erhalten eine Steuernummer im Bezirk 252.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres mehrere Fahrzeuge, sind alle Vorgänge grundsätzlich unter demselben Speicherkonto abzuwickeln. Nur bei mehreren Erwerben an demselben Tag sind für die einzelnen Erwerbe gesonderte Speicherkonten einzurichten.
Das FRZ liefert einmal jährlich für Überwachungszwecke eine Liste, in der die Fälle mit gültigen GKB UFE (ohne Sollstellung) aufgeführt sind.
Der Speicherkontenaufbau im Steuerbezirk 252 und das Setzen des GKB UFE in allen Fällen sind Aufgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle. Die im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Falles im Bezirk 252 anfallenden Vorgänge sind in der Sammelmappe, in den übrigen Fällen in den Umsatzsteuerakten aufzubewahren.
5. Bearbeitung der Fahrzeugeinzelbesteuerungsfälle
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung wird nicht im automatisierten Festsetzungsverfahren durchgeführt. Umsatzsteuererklärungen sowie ggf. durchzuführende Festsetzungen sind personell abzuwickeln.
Durch die bestehenden Kontrollverfahren, z.B. nach § 18 Abs. 10 UStG, erhalten die Finanzämter Mitteilungen über mögliche Fälle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Neufahrzeugen. In der USt-Kartei der OFD Hannover S 7103 b Karte 1 zu § 1 b UStG sind die verschiedenen Verfahren aufgeführt; außerdem enthält die Verfügung Hinweise zur Auswertung der Mitteilungen.
Liegt die Erklärung USt 1 B bereits vor, sind alle erklärten Angaben mit denen der Mitteilung zu vergleichen; ggf. ist eine abweichende Festsetzung durchzuführen.
Fehlt die Erklärung, ist dem Steuerpflichtigen der Erklärungsvordruck USt 1 B zu übersenden; der Eingang ist personell zu überwachen.
Geht die Erklärung trotz Erinnerung nicht ein, ist eine Steuerfestsetzung wegen Nichtabgabe im Wege der Schätzung nach § 162 AO vorzunehmen. Dabei sind die im Kontrollverfahren übermittelten Angaben zugrunde zu legen.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist zu prüfen.
Für die Berechnung und Bescheiderteilung im Fall von abweichenden Festsetzungen oder bei Nichtabgabe der Erklärung ist das Vordrucksmuster
„USt 1 C/D – Umsatzsteuer-Berechnungsbogen mit Bescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung”
zu verwenden.
6. Sollstellung
Fälle der Fahrzeugeinzelbesteuerung sind unter der Abgabeart 11 abzuwickeln.
Die Umsatzsteuer aus der Fahrzeugeinzelbesteuerung ist im Verfahren 50 zum Soll zu stellen. Hierfür werden folgende Informationen benötigt: